ANHANG VO (EU) 2013/724

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Im Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 420(i) Sorbit erhalten die Spezifikationen zur Reinheit folgende Fassung:

Reinheit
Wassergehalt Höchstens 1,5 % (Karl-Fischer-Verfahren)
Leitfähigkeit Höchstens 20 μS/cm in einer 20 %igen Lösung des trockenen Feststoffs bei einer Temperatur von 20 °C
Reduzierende Zucker Höchstens 0,3 %, berechnet als Glucose in der Trockenmasse
Gesamtzucker Höchstens 1 %, berechnet als Glucose in der Trockenmasse
Nickel Höchstens 2 mg/kg in der Trockenmasse
Arsen Höchstens 3 mg/kg in der Trockenmasse
Blei Höchstens 1 mg/kg in der Trockenmasse

2.
Im Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 420(ii) Sorbitsirup erhalten die Spezifikationen zur Reinheit folgende Fassung:

Reinheit
Wassergehalt Höchstens 31 % (Karl-Fischer-Verfahren)
Leitfähigkeit Höchstens 10 μS/cm beim Produkt in unveränderter Form bei einer Temperatur von 20 °C
Reduzierende Zucker Höchstens 0,3 %, berechnet als Glucose in der Trockenmasse
Nickel Höchstens 2 mg/kg in der Trockenmasse
Arsen Höchstens 3 mg/kg in der Trockenmasse
Blei Höchstens 1 mg/kg in der Trockenmasse

3.
Der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 421(i) Mannit wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

E 421(i) DURCH HYDRIERUNG GEWONNENES MANNIT

b)
Die Definition erhält folgende Fassung:

Definition

Gewonnen durch katalytische Hydrierung von glucose- und/oder fructosehaltigen Kohlehydratlösungen.

Neben Mannit sind Sorbit (höchstens 2 %), Maltit (höchstens 2 %) und Isomalt (1,1 GPM (1-O-α-D-Glucopyranosyl-D-mannitol-dehydrat): höchstens 2 % und 1,6 GPS (6-O-α-D-Glucopyranosyl-D-Sorbitol): höchstens 2 %) in dem Produkt zu finden. Der Anteil an Mannit beträgt mindestens 96 %. Unspezifische Verunreinigungen dürfen jeweils höchstens 0,1 % ausmachen.

c)
Die Spezifikationen zur Reinheit erhalten folgende Fassung:

Reinheit
Wassergehalt höchstens 0,5 % (Karl-Fischer-Verfahren)
Leitfähigkeit höchstens 20 μS/cm in einer 20 %igen Lösung des trockenen Feststoffs bei einer Temperatur von 20 °C
Reduzierende Zucker höchstens 0,3 % (als Glucose)
Gesamtzucker höchstens 1 % (als Glucose)
Nickel höchstens 2 mg/kg
Blei höchstens 1 mg/kg

(4)
Im Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 421(II) durch Fermentation gewonnenes Mannit erhalten die Spezifikationen zur Reinheit folgende Fassung:

Reinheit
Arabitol höchstens 0,3 %
Wassergehalt höchstens 0,5 % (Karl-Fischer-Verfahren)
Leitfähigkeit höchstens 20 μS/cm in einer 20 %igen Lösung des trockenen Feststoffs bei einer Temperatur von 20 °C
Reduzierende Zucker höchstens 0,3 % (als Glucose)
Gesamtzucker höchstens 1 % (als Glucose)
Blei höchstens 1 mg/kg

(5)
Der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 953 Isomalt wird wie folgt geändert:

a)
Die Spezifikationen zur Beschreibung erhalten folgende Fassung:

Beschreibung geruchlose, weiße, leicht hygroskopische, kristalline Masse oder wässrige Lösung mit einer Mindestkonzentrationen von 60 %

b)
Die Spezifikationen zur Reinheit erhalten folgende Fassung:

Reinheit
Wassergehalt höchstens 7 % für das feste Produkt (Karl-Fischer-Verfahren)
Leitfähigkeit höchstens 20 μS/cm in einer 20 %igen Lösung des trockenen Feststoffs bei einer Temperatur von 20 °C
D-Mannit höchstens 3 %
D-Sorbit höchstens 6 %
Reduzierende Zucker höchstens 0,3 %, berechnet als Glucose in der Trockenmasse
Nickel höchstens 2 mg/kg in der Trockenmasse
Arsen höchstens 3 mg/kg in der Trockenmasse
Blei höchstens 1 mg/kg in der Trockenmasse

(6)
Im Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 965(i) Maltit erhalten die Spezifikationen zur Reinheit folgende Fassung:

Reinheit
Erscheinung einer Lösung in Wasser klar und farblos
Wassergehalt höchstens 1 % (Karl-Fischer-Verfahren)
Leitfähigkeit höchstens 20 μS/cm in einer 20 %igen Lösung des trockenen Feststoffs bei einer Temperatur von 20 °C
Reduzierende Zucker höchstens 0,1 %, berechnet als Glucose in der Trockenmasse
Nickel höchstens 2 mg/kg in der Trockenmasse
Arsen höchstens 3 mg/kg in der Trockenmasse
Blei höchstens 1 mg/kg in der Trockenmasse

(7)
Im Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 965(ii) Maltitsirup erhalten die Spezifikationen zur Reinheit folgende Fassung:

Reinheit
Erscheinung einer Lösung in Wasser klar und farblos
Wassergehalt höchstens 31 % (Karl-Fischer-Verfahren)
Leitfähigkeit höchstens 10 μS/cm beim Produkt in unveränderter Form bei einer Temperatur von 20 °C
Reduzierende Zucker höchstens 0,3 %, berechnet als Glucose in der Trockenmasse
Nickel höchstens 2 mg/kg
Blei höchstens 1 mg/kg

(8)
Im Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 967 Xylit erhalten die Spezifikationen zur Reinheit folgende Fassung:

Reinheit
Wassergehalt höchstens 1 % (Karl-Fischer-Verfahren)
Leitfähigkeit höchstens 20 μS/cm in einer 20 %igen Lösung des trockenen Feststoffs bei einer Temperatur von 20 °C
Reduzierende Zucker höchstens 0,2 %, berechnet als Glucose in der Trockenmasse
Sonstige mehrwertige Alkohole höchstens 1 % in der Trockenmasse
Nickel höchstens 2 mg/kg in der Trockenmasse
Arsen höchstens 3 mg/kg in der Trockenmasse
Blei höchstens 1 mg/kg in der Trockenmasse

(9)
Im Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 968 Erythrit erhalten die Spezifikationen zur Reinheit folgende Fassung:

Reinheit
Trocknungsverlust höchstens 0,2 % (70 °C, 6 Stunden im Vakuumexsikkator)
Leitfähigkeit höchstens 20 μS/cm in einer 20 %igen Lösung des trockenen Feststoffs bei einer Temperatur von 20 °C
Reduzierende Stoffe höchstens 0,3 %, berechnet als D-Glucose
Ribit und Glycerin höchstens 0,1 %
Blei höchstens 0,5 mg/kg

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