ANHANG III VO (EU) 2013/727
SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR ZIVILE LUFTFAHRZEUGE
TEIL 1
- 1.
- ZWECK
- a)
- Diese Sektorvereinbarung (Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (Aircraft Sector Understanding), „ASU” ) soll den Rahmen bilden für die vorhersehbare, kohärente und transparente Verwendung öffentlich unterstützter Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von Luftfahrzeugen und anderen nachfolgend unter Artikel 4 Buchstabe a beschriebenen Waren und Dienstleistungen. Sie soll gleiche Wettbewerbsbedingungen für diese Exportkredite schaffen und damit einen Wettbewerb zwischen den Exporteuren fördern, bei dem Qualität und Preis der exportierten Waren und Dienstleistungen und nicht die günstigsten öffentlich unterstützten Finanzierungsbedingungen ausschlaggebend sind.
- b)
- In dieser Vereinbarung werden die günstigsten Finanzierungsbedingungen, unter denen öffentlich unterstützte Exportkredite gewährt werden können, erläutert.
- c)
- Ziel dieser Sektorvereinbarung ist es daher, ein Gleichgewicht zu schaffen, so dass auf allen Märkten
- 1)
- die Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer hinsichtlich der Finanzierung angeglichen werden,
- 2)
- die öffentliche Unterstützung der Teilnehmer als Kriterium bei der Entscheidung für eine der in Artikel 4 Buchstabe a beschriebenen konkurrierenden Waren und Dienstleitungen ausgeschaltet wird und
- 3)
- Wettbewerbsverzerrungen unter den Teilnehmern dieser Sektorvereinbarung und allen anderen Finanzierungsquellen vermieden werden.
- d)
- Die Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung ( „Teilnehmer” ) bestätigen, dass die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung ausschließlich für die Zwecke dieser Vereinbarung ausgearbeitet wurden und die anderen Teile des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite ( „Übereinkommen” ) und deren Entwicklung nicht berühren.
- 2.
- STATUS
Diese Vereinbarung ist ein „Gentlemen’s Agreement” zwischen den Teilnehmern und bildet Anhang III des Übereinkommens; es ist integraler Bestandteil des Übereinkommens und ersetzt die Sektorvereinbarung, die im Juli 2007 in Kraft trat.
- 3.
- TEILNAHME
Derzeit nehmen folgende Länder teil: Australien, Brasilien, die Europäische Union, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten. Jeder Nichtteilnehmer kann nach Maßgabe der Verfahren in Anlage I Teilnehmer werden.
- 4.
- GELTUNGSBEREICH
- a)
- Die Sektorvereinbarung gilt für jede öffentliche Unterstützung mit einer Kreditlaufzeit von mindestens zwei Jahren, die von oder im Namen einer Regierung für den Export folgender Waren und Dienstleistungen gewährt wird:
- 1)
- neue zivile Luftfahrzeuge und die eingebauten Triebwerke, einschließlich der käuferseits gelieferten Ausrüstung
- 2)
- gebrauchte, umgebaute und renovierte zivile Luftfahrzeuge und die eingebauten Triebwerke, immer einschließlich der käuferseits gelieferten Ausrüstung
- 3)
- Ersatztriebwerke
- 4)
- Ersatzteile für zivile Luftfahrzeuge und Triebwerke
- 5)
- Wartungs- und Serviceverträge für zivile Luftfahrzeuge und Triebwerke
- 6)
- Umbauten von Passagierflugzeugen zu Frachtmaschinen, größere Umbauten und Renovierungen von zivilen Luftfahrzeugen
- 7)
- Triebwerkssätze.
- b)
- Öffentliche Unterstützung kann in unterschiedlicher Form gewährt werden:
- 1)
- Exportkreditgarantie oder -versicherung (pure cover)
- 2)
- öffentliche Finanzierungsunterstützung:
- —
-
Direktkredite/-finanzierung und Refinanzierung oder
- —
-
Zinsstützung
- 3)
- Kombination dieser Formen
- c)
- Die Sektorvereinbarung gilt nicht für die öffentliche Unterstützung von:
- 1)
- Ausfuhren neuer oder gebrauchter militärischer Luftfahrzeuge und der damit verbundenen und unter Artikel 4 Buchstabe a aufgeführten Waren und Dienstleistungen, insbesondere wenn diese für militärische Zwecke verwendet werden
- 2)
- Neue oder gebrauchte Flugsimulatoren
- 5.
- INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER
Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit beantworten die Teilnehmer in einer Wettbewerbslage Anfragen von Nichtteilnehmern bezüglich der Finanzierungsbedingungen für ihre öffentliche Unterstützung wie Anfragen von Teilnehmern.
- 6.
- ENTWICKLUNGSHILFE
Die Teilnehmer gewähren keine Entwicklungshilfe, ausgenommen für humanitäre Zwecke im Verfahren zur Festlegung einer Gemeinsamen Haltung.
- 7.
- MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN
Die Sektorvereinbarung hindert ihre Teilnehmer nicht daran, weniger restriktive als die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Finanzierungsbedingungen zu vereinbaren, sofern dies nach Inkrafttreten der Exportkreditvereinbarung und etwaiger Zusatzvereinbarungen und nur zu dem Zweck geschieht, Schäden infolge von Ereignissen zu verhüten oder möglichst gering zu halten, die zur Nichtzahlung oder zum Eintritt des Versicherungsfalls führen könnten. Die Teilnehmer unterrichten alle übrigen Teilnehmer sowie das OECD-Sekretariat ( „Sekretariat” ) innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Einigung mit dem Käufer/Kreditnehmer von den geänderten Finanzierungsbedingungen. Für die Meldung ist das Formblatt in Anlage IV zu verwenden, in das alle Informationen über die neuen Finanzierungsbedingungen, einschließlich einer Begründung, einzutragen sind.TEIL 2
KAPITEL I
- 8.
- NEUE LUFTFAHRZEUGE
- a)
- Für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung bezeichnet der Ausdruck „neues Luftfahrzeug” :
- 1)
- ein Luftfahrzeug, einschließlich der käuferseits gelieferten Ausrüstung und der eingebauten Triebwerke, das Eigentum des Herstellers ist, noch nicht geliefert ist und vorher nicht für seinen vorgesehenen Zweck verwendet wurde, Fluggäste und/oder Fracht zu befördern, sowie
- 2)
- im Einklang mit Artikel 20 Buchstabe a Ersatztriebwerke und Ersatzteile, die als Teil des ursprünglichen Auftrags über das Luftfahrzeug gelten.
- b)
- Ungeachtet der Bestimmungen unter Buchstabe a kann ein Teilnehmer zu für neue Luftfahrzeuge geeigneten Bedingungen Geschäfte unterstützen, wenn mit seinem vorherigen Wissen eine Zwischenfinanzierungsvereinbarung getroffen wurde, da sich die Gewährung der öffentlichen Unterstützung verzögert hatte; diese Verzögerung darf 18 Monate nicht überschreiten. In diesen Fällen gelten dieselbe Kreditlaufzeit und derselbe Zeitpunkt der Schlusszahlung wie wenn der Kauf oder das Leasing des Luftfahrzeugs ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung öffentlich unterstützt worden wären.
KAPITEL II
Die Finanzierungsbedingungen für Exportkredite umfassen alle Bestimmungen dieses Kapitels, die in Verbindung miteinander zu lesen sind.
- 9.
- IN BETRACHT KOMMENDE WÄHRUNGEN
Für eine öffentliche Finanzierungsunterstützung kommen folgende Währungen in Betracht: Euro, Japanischer Yen, Pfund Sterling, US-Dollar und andere voll konvertierbare Währungen, für die Daten zur Berechnung der in Anlage III genannten Mindestzinssätze vorliegen.
- 10.
- ANZAHLUNG UND MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG
- a)
- Bei Geschäften mit Käufern/Kreditnehmern der Risikokategorie 1 (gemäß Anlage II, Tabelle 1), gilt Folgendes:
- 1)
- Die Teilnehmer verlangen spätestens am Beginn der Kreditlaufzeit eine Mindestanzahlung von 20 % des Nettopreises des Luftfahrzeugs.
- 2)
- Die Teilnehmer gewähren für höchstens 80 % des Nettopreises des Luftfahrzeugs öffentliche Unterstützung.
- b)
- Bei Geschäften mit Käufern/Kreditnehmern der Risikokategorien 2 bis 8 (gemäß Anlage II, Tabelle 1) gilt Folgendes:
- 1)
- Die Teilnehmer verlangen spätestens am Beginn der Kreditlaufzeit eine Mindestanzahlung von 15 % des Nettopreises des Luftfahrzeugs.
- 2)
- Die Teilnehmer gewähren für höchstens 85 % des Nettopreises des Luftfahrzeugs öffentliche Unterstützung.
- c)
- Wendet ein Teilnehmer Artikel 8 Buchstabe b an, verringert er den Höchstbetrag der öffentlichen Unterstützung um den in den Raten enthaltenen Kapitalanteil, der mit Beginn der Kreditlaufzeit als fällig gilt, um sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Auszahlung der ausstehende Betrag dem Betrag entspricht, der fällig wäre, wenn der öffentlich unterstützte Exportkredit zum Zeitpunkt der Lieferung gewährt worden wäre. In diesen Fällen muss vor der Lieferung bei dem Teilnehmer ein Antrag auf öffentliche Unterstützung eingehen.
- 11.
- MINDESTPRÄMIENSÄTZE
- a)
- Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung gewähren, berechnen für die öffentlich unterstützte Kreditsumme mindestens den gemäß Anlage II festgelegten Mindestprämiensatz.
- b)
- Sofern erforderlich, verwenden die Teilnehmer zur Umrechnung zwischen den jährlichen Spannen, die auf der Grundlage des noch ausstehenden Betrags der öffentlichen Unterstützung berechnet werden, und den Sätzen für einmalig im Voraus gezahlte Prämien, die auf der Grundlage des ursprünglichen Betrags der öffentlichen Unterstützung berechnet werden, das vereinbarte Umrechnungsmodell für Prämiensätze.
- 12.
- MAXIMALE KREDITLAUFZEIT
- a)
- Die maximale Kreditlaufzeit für alle neuen Luftfahrzeuge beträgt 12 Jahre.
- b)
- In Ausnahmefällen und nach vorheriger Mitteilung ist eine maximale Kreditlaufzeit von höchstens 15 Jahren zulässig. In diesem Fall ist ein Aufschlag von 35 % auf die Mindestprämiensätze gemäß Anlage II zu berechnen.
- c)
- Die Kreditlaufzeit des öffentlich unterstützten Exportkredits kann nicht im Wege einer gemeinsamen Nutzung der Rechte an der Sicherheit mit gewerblichen Kreditgebern auf Pari-passu-Basis verlängert werden.
- 13.
- TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN
- a)
- Die Teilnehmer legen für die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen das unter Nummer 1 bzw. 2 beschriebene Tilgungsverfahren zugrunde.
- 1)
- Die Tilgung des Kapitals erfolgt zusammen mit der Zahlung der Zinsen in gleichen Raten:
- —
-
Die Raten sind mindestens alle drei Monate fällig, wobei die erste Rate spätestens drei Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist.
- —
-
Alternativ dazu und nach vorheriger Mitteilung sind die Raten alle sechs Monate fällig, wobei die erste Rate spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist. In diesem Fall ist ein Aufschlag von 15 % auf die Mindestprämiensätze gemäß Anlage II zu berechnen.
- —
-
Bei Geschäften mit variablem Zinssatz wird zwei Geschäftstage vor dem Auszahlungstermin ein Tilgungsplan für die gesamte Kreditlaufzeit erstellt, und zwar auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden variablen Zinssatzes oder Swap-Satzes.
- 2)
- Die Tilgung des Kapitals erfolgt in gleichen Raten, wobei die Zinsen auf abnehmende Restbeträge zu zahlen sind:
- —
-
Die Raten sind mindestens alle drei Monate fällig, wobei die erste Rate spätestens drei Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist.
- —
-
Alternativ dazu und nach vorheriger Mitteilung sind die Raten alle sechs Monate fällig, wobei die erste Rate spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist. In diesem Fall ist ein Aufschlag von 15 % auf die Mindestprämiensätze gemäß Anlage II zu berechnen.
- b)
- Ungeachtet des Buchstaben a und nach vorheriger Mitteilung kann im Rahmen der Tilgung des Kapitalbetrags eine Schlusszahlung aller ausstehenden Beträge an einem bestimmten Datum vereinbart werden. In diesem Fall werden Tilgungen des Kapitalbetrags vor der Schlusszahlung wie unter Buchstabe a beschrieben strukturiert, wobei eine Tilgungsdauer zugrunde gelegt wird, die die maximale Kreditlaufzeit für die unterstützten Waren und Dienstleistungen nicht überschreitet.
- c)
- Ungeachtet des Buchstaben a kann die Tilgung zu für den Schuldner ungünstigeren Bedingungen strukturiert werden.
- d)
- Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert.
- 14.
- MINDESTZINSSÄTZE
- a)
- Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewähren, wenden entweder einen variablen oder festen Mindestzinssatz gemäß den Vorgaben in Anlage III an.
- b)
- Für Luftfahrzeuge mit Strahlantrieb mit einem Nettopreis von mindestens 35 Mio. USD kann eine öffentliche Finanzierungsunterstützung auf CIRR-Basis nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Ein Teilnehmer, der beabsichtigt, eine solche Finanzierungsunterstützung zu gewähren, teilt dies allen anderen Teilnehmern mindestens 20 Kalendertage vor der endgültigen Zusage unter Angabe des Kreditnehmers mit.
- c)
- Nicht als Zinsen gelten Prämien gemäß Artikel 11 und Gebühren gemäß Artikel 16.
- 15.
- ZINSSTÜTZUNG
Bei der Gewährung von Zinsstützung beachten die Teilnehmer die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung, wobei sie Banken und anderen Finanzinstituten, die sich an der Zinsstützung beteiligen, vorschreiben, nur unter Bedingungen an diesem Geschäft teilzunehmen, die in allen Punkten mit den Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung vereinbar sind.
- 16.
- GEBÜHREN
- a)
- Im Rahmen der Obergrenzen für den Prämienfestschreibungszeitraum erheben die Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung in Form von „pure cover” gewähren, auf den nicht in Anspruch genommenen Teil der öffentlichen Unterstützung während des Festschreibungszeitraums folgende Festschreibungsgebühr:
- 1)
- Für die ersten sechs Monate des Festschreibungszeitraums: Null Basispunkte pro Jahr.
- 2)
- Für die zweiten sechs Monate des Festschreibungszeitraums: 12,5 Basispunkte pro Jahr.
- 3)
- Für die dritten und letzten sechs Monate des Festschreibungszeitraums: 25 Basispunkte pro Jahr.
- b)
- Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung in Form von Direktkrediten/Direktfinanzierung gewähren, erheben folgende Gebühren:
- 1)
- eine Bearbeitungs-/Strukturierungsgebühr in Höhe von 25 Basispunkten auf den ausgezahlten Betrag, die bei jeder Auszahlung fällig ist,
- 2)
- eine Bereitstellungs- und Festschreibungsgebühr in Höhe von 20 Basispunkten pro Jahr auf den nicht in Anspruch genommenen Teil des auszuzahlenden öffentlich unterstützten Exportkredits während des Festschreibungszeitraums, zahlbar postnumerando,
- 3)
- eine Verwaltungsgebühr in Höhe von fünf Basispunkten pro Jahr auf den ausstehenden Betrag der öffentlichen Unterstützung, zahlbar postnumerando. Alternativ können die Teilnehmer festlegen, dass diese Gebühr im Voraus auf den ausgezahlten Betrag bei jeder Auszahlung gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 Buchstabe b zu zahlen ist.
- 17.
- KOFINANZIERUNG
Bei einer Kofinanzierung, bei der die öffentliche Unterstützung in Form eines Direktkredits und von „pure cover” gewährt wird und auf „pure cover” mindestens 35 % des öffentlich unterstützten Betrags entfallen, wendet der den Direktkredit gewährende Teilnehmer ungeachtet der Artikel 14 und 16 dieselben Finanzierungsbedingungen, einschließlich Gebühren, an wie das Finanzinstitut, das Unterstützung unter „pure cover” gewährt, damit die Gesamtkosten des Instituts unter „pure cover” und des direkten Darlehensgebers äquivalent sind (Gesamtkostenäquivalenz). In diesen Fällen teilt der Teilnehmer, der eine solche Unterstützung gewährt, die Finanzierungsbedingungen, einschließlich Gebühren, gemäß den Vorgaben des Formblatts in Anlage IV mit.TEIL 3
KAPITEL I
- 18.
- GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE UND SONSTIGE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN
Dieser Teil der Sektorvereinbarung betrifft gebrauchte Luftfahrzeuge und Ersatztriebwerke, Ersatzteile, den Umbau von Passagierflugzeugen zu Frachtmaschinen, größere Umbauten, Renovierungen, Wartungs- und Serviceverträge in Verbindung mit sowohl neuen als auch gebrauchten Luftfahrzeugen sowie Triebwerkssätze.KAPITEL II
Mit Ausnahme der maximalen Kreditlaufzeit müssen die angewandten Finanzierungsbedingungen mit den in Teil 2 dieser Sektorvereinbarung dargelegten Bestimmungen im Einklang stehen.
- 19.
- VERKAUF VON GEBRAUCHTEN LUFTFAHRZEUGEN
Die maximale Kreditlaufzeit für gebrauchte Luftfahrzeuge wird gemäß dem Alter des Luftfahrzeugs wie folgt ermittelt:|
Alter des Luftfahrzeugs (Jahre) |
Durch Vermögenswerte oder staatlich besicherte Geschäfte | Weder durch Vermögenswerte noch staatlich besicherte Geschäfte |
|---|---|---|
| 1 | 10 | 8,5 |
| 2 | 9 | 7,5 |
| 3 | 8 | 6,5 |
| 4 | 7 | 6 |
| 5 - 8 | 6 | 5,5 |
| über 8 | 5 | 5 |
- 20.
- ERSATZTRIEBWERKE UND ERSATZTEILE
- a)
- Für Ersatztriebwerke, die in Verbindung mit den in ein neues Luftfahrzeug einzubauenden Triebwerken gekauft oder bestellt werden, kann die öffentliche Unterstützung zu den gleichen Bedingungen gewährt werden wie für das Luftfahrzeug.
- b)
- Für Ersatzteile, die zusammen mit einem neuen Luftfahrzeug gekauft werden, kann die öffentliche Unterstützung zu den gleichen Bedingungen gewährt werden wie für das Luftfahrzeug, und zwar bis zu 5 % des Nettopreises des neuen Luftfahrzeugs und der eingebauten Triebwerke; bei Überschreitung der Obergrenze von 5 % gilt Artikel 20 Buchstabe d für die öffentliche Unterstützung für Ersatzteile.
- c)
- Für Ersatztriebwerke, die nicht zusammen mit einem neuen Luftfahrzeug gekauft werden, beträgt die maximale Kreditlaufzeit acht Jahre. Sofern das Geschäft alle Anforderungen des Artikels 19 der Anlage II erfüllt, beträgt für Ersatztriebwerke mit einem Stückwert von mindestens 10 Mio. USD die Kreditlaufzeit 10 Jahre.
- d)
- Für sonstige Ersatzteile, die nicht zusammen mit einem neuen Luftfahrzeug gekauft werden, beträgt die maximale Kreditlaufzeit:
- 1)
- bei einem Auftragswert von mindestens 5 Mio. USD: fünf Jahre
- 2)
- bei einem Auftragswert von weniger als 5 Mio. USD: zwei Jahre.
- 21.
- AUFTRÄGE FÜR DEN UMBAU VON PASSAGIERFLUGZEUGEN ZU FRACHTMASCHINEN/GRÖSSERE UMBAUTEN/RENOVIERUNGEN
Die Teilnehmer können öffentliche Unterstützung gewähren mit einer maximalen Kreditlaufzeit:- a)
- bei einem Auftragswert von mindestens 5 Mio. USD: von fünf Jahren
- b)
- bei einem Auftragswert von weniger als 5 Mio. USD: von zwei Jahren.
- 22.
- WARTUNGS- UND SERVICEVERTRÄGE
Die Teilnehmer können öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von drei Jahren gewähren.
- 23.
- TRIEBWERKSSÄTZE
Die Teilnehmer können eine öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von fünf Jahren gewähren.TEIL 4
Der Schriftverkehr zwischen den in den einzelnen Teilnehmerländern benannten Kontaktstellen erfolgt elektronisch, d. h. über das Online-Informationssystem (OLIS) der OECD. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden alle nach Maßgabe dieses Teils der Sektorvereinbarung ausgetauschten Informationen von allen Teilnehmern vertraulich behandelt.Abschnitt 1
- 24.
- UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG
- a)
- Innerhalb eines Monats nach dem Datum der endgültigen Zusage übermittelt der betreffende Teilnehmer allen anderen Teilnehmern sowie in Kopie dem Sekretariat die in Anlage IV aufgeführten Angaben.
- b)
- Zur Ermittlung der Bezugsspanne gemäß Anlage III Artikel 8 Buchstabe b werden Informationen über die Spannen bei pure cover spätestens fünf Tage nach dem Ende jedes Monats dem Sekretariat übermittelt.
Abschnitt 2
- 25.
- AUSKUNFTSERSUCHEN
- a)
- Ein Teilnehmer kann einen anderen Teilnehmer um Informationen über die Verwendung seiner öffentlich unterstützten Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von unter diese Sektorvereinbarung fallenden Luftfahrzeugen ersuchen.
- b)
- Ein Teilnehmer kann nach Eingang eines Antrags auf öffentliche Unterstützung ein Auskunftsersuchen an einen anderen Teilnehmer richten und darin die günstigsten Kreditbedingungen angeben, die er bereit wäre zu unterstützen.
- c)
- Der Teilnehmer, an den das Auskunftsersuchen gerichtet ist, erteilt binnen sieben Kalendertagen so ausführlich wie möglich Auskunft. In seiner Antwort macht er möglichst genaue Angaben zu seiner voraussichtlichen Entscheidung. Gegebenenfalls wird eine vollständige Antwort so bald wie möglich nachgereicht.
- d)
- Dem Sekretariat ist eine Kopie des Auskunftsersuchens und der Antworten zu übermitteln.
- 26.
- MÜNDLICHE KONSULTATIONEN
- a)
- Ein Teilnehmer in einer Wettbewerbslage kann mündliche Konsultationen mit einem oder mehreren Teilnehmern beantragen.
- b)
- Die Teilnehmer stimmen innerhalb von zehn Arbeitstagen solchen Anträgen zu.
- c)
- Die Konsultationen finden möglichst bald nach Ablauf dieser Zehntagesfrist statt.
- d)
- Der Vorsitzende der Teilnehmer stimmt die gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen mit dem Sekretariat ab. Das Sekretariat macht das Ergebnis der Konsultationen allen Teilnehmern umgehend bekannt.
- 27.
- BESONDERE KONSULTATIONEN
- a)
- Hat ein Teilnehmer (der anfragende Teilnehmer) Grund zu der Annahme, dass ein anderer Teilnehmer (der antwortende Teilnehmer) günstigere als die in dieser Sektorvereinbarung vorgesehenen Finanzierungsbedingungen anbietet, so unterrichtet er das Sekretariat; das Sekretariat macht dem antwortenden Teilnehmer diese Informationen unverzüglich bekannt.
- b)
- Der antwortende Teilnehmer erläutert die Finanzierungsbedingungen der in Frage stehenden öffentlichen Unterstützung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Unterrichtung durch das Sekretariat.
- c)
- Nach der Erläuterung durch den antwortenden Teilnehmer kann der anfragende Teilnehmer darum ersuchen, dass das Sekretariat innerhalb von fünf Arbeitstagen eine besondere Konsultationssitzung mit dem antwortenden Teilnehmer zur Erörterung der Frage organisiert.
- d)
- Vor der Fortführung des Geschäfts wartet der antwortende Teilnehmer das Ergebnis der Konsultation ab, das noch am Tag dieser Konsultation festgelegt wird.
Abschnitt 3
- 28.
- VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG
- a)
- Ein Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird nur an das Sekretariat gerichtet. Im Register der Gemeinsamen Haltungen im OLIS wird nicht angegeben, von welchem Teilnehmer der Vorschlag stammt. Das Sekretariat kann dies einem Teilnehmer jedoch auf Anfrage mündlich mitteilen. Das Sekretariat führt eine Liste dieser Anfragen.
- b)
- Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird datiert und wie folgt aufgebaut:
- 1)
- Aktenzeichen mit dem Zusatz „Gemeinsame Haltung”
- 2)
- Einfuhrland und Name des Käufers/Kreditnehmers
- 3)
- möglichst genaue Bezeichnung oder Beschreibung des Geschäfts zwecks eindeutiger Identifizierung
- 4)
- Vorschlag einer Gemeinsamen Haltung für die günstigsten zu unterstützenden Bedingungen
- 5)
- Staatsangehörigkeit und Name bekannter konkurrierender Bieter
- 6)
- Ende der Frist für die Einreichung der Angebote und Ausschreibungsnummer, soweit bekannt
- 7)
- Sonstige maßgebliche Informationen, einschließlich der Gründe für die Einreichung des Vorschlags einer Gemeinsamen Haltung und, sofern zutreffend, besonderer Umstände
- 29.
- REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG
- a)
- Die Reaktionen erfolgen innerhalb von 20 Kalendertagen; die Teilnehmer sind jedoch aufgefordert, auf einen Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung so bald wie möglich zu reagieren.
- b)
- Die Reaktion kann in Form einer Annahme, einer Ablehnung, eines Ersuchens um zusätzliche Auskünfte, eines Änderungsvorschlags oder eines Alternativvorschlags für eine Gemeinsame Haltung erfolgen.
- c)
- Stillschweigen oder eine neutrale Haltung der Teilnehmer werden als Zustimmung gewertet.
- 30.
- ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG
- a)
- Nach 20 Kalendertagen unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über den Stand der Diskussion über den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung. In den Fällen, in denen nicht alle Teilnehmer den Vorschlag angenommen haben, aber kein Teilnehmer ihn abgelehnt hat, wird der Vorschlag für weitere acht Kalendertage zur Diskussion gestellt.
- b)
- Hat ein Teilnehmer bis zum Ablauf der zweiten Frist den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nicht ausdrücklich abgelehnt, so wird davon ausgegangen, dass er die Gemeinsame Haltung annimmt. Jedoch können die Teilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Vorschlag eingebracht hat, ihre Zustimmung zu der Gemeinsamen Haltung von der ausdrücklichen Zustimmung eines oder mehrerer Teilnehmer abhängig machen.
- c)
- Stimmt ein Teilnehmer einem oder mehr als einem Teil einer Gemeinsamen Haltung nicht zu, so stimmt er implizit den übrigen Teilen der Gemeinsamen Haltung zu.
- 31.
- UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG
- a)
- Können sich der Teilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, und ein Teilnehmer, der eine Änderung oder Alternative vorgeschlagen hat, innerhalb der in Artikel 30 genannten zusätzlichen Frist von acht Kalendertagen nicht auf eine Gemeinsame Haltung einigen, so kann diese Frist im gegenseitigen Einvernehmen dieser Teilnehmer verlängert werden. Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer über die Verlängerung.
- b)
- Eine nicht angenommene Gemeinsame Haltung kann nach den Verfahren der Artikel 28 bis 30 erneut geprüft werden. In diesem Fall sind die Teilnehmer nicht an ihre ursprüngliche Entscheidung gebunden.
- 32.
- INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG
Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer darüber, ob die Gemeinsame Haltung in Kraft tritt oder ob sie abgelehnt worden ist; die angenommene Gemeinsame Haltung tritt drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung in Kraft.
- 33.
- GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG
- a)
- Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt eine angenommene Gemeinsame Haltung zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten, es sei denn, dem Sekretariat wird mitgeteilt, dass sie nicht mehr von Interesse ist und dass dies von allen Teilnehmern anerkannt wird.
- b)
- Eine Gemeinsame Haltung gilt weitere zwei Jahre, sofern ein Teilnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem ursprünglichen Ende der Geltungsdauer eine Verlängerung beantragt und sofern über die Verlängerung Einigkeit besteht; weitere Verlängerungen können nach demselben Verfahren vereinbart werden.
- c)
- Das Sekretariat überwacht die Geltung der Gemeinsamen Haltungen, führt im OLIS die Liste „The Status of Valid Common Lines” (Stand der geltenden Gemeinsamen Haltungen) und hält so die Teilnehmer auf dem Laufenden. Entsprechend stellt das Sekretariat unter anderem vierteljährlich eine Liste der Gemeinsamen Haltungen zusammen, deren Geltungsdauer im folgenden Quartal endet.
- d)
- Einem Nichtteilnehmer, der konkurrierende Luftfahrzeuge herstellt, übermittelt das Sekretariat auf Antrag die geltenden Gemeinsamen Haltungen.
Abschnitt 4
- 34.
- ANPASSUNG
- a)
- Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen kann sich ein Teilnehmer den von einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen für eine öffentliche Unterstützung anpassen.
- b)
- Bei der Anpassung an nichtkonforme Bedingungen, die von einem Nichtteilnehmer angeboten werden,
- 1)
- unternimmt der anpassungswillige Teilnehmer alles Notwendige, um diese Bedingungen zu prüfen;
- 2)
- informiert der anpassungswillige Teilnehmer spätestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer etwaigen Zusage das Sekretariat und die anderen Teilnehmer über die Art und das Ergebnis seiner Bemühungen sowie über die Bedingungen, die er zu unterstützen beabsichtigt;
- 3)
- verschiebt der anpassungswillige Teilnehmer die Zusage zu diesen Bedingungen um weitere zehn Kalendertage, wenn ein konkurrierender Teilnehmer während der Frist von zehn Kalendertagen um eine Aussprache ersucht.
- c)
- Gibt der anpassungswillige Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich die übrigen Teilnehmer.
TEIL 5
- 35.
- ÜBERWACHUNG
- a)
- Das Sekretariat überwacht die Umsetzung dieser Sektorvereinbarung und erstattet den Teilnehmern jährlich Bericht.
- b)
- Jedes Geschäft, das gemäß Artikel 39 Buchstabe a für eine öffentliche Unterstützung in Frage kommt, wird in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 24 Buchstabe a und Anlage IV gemeldet.
- c)
- Jedes Geschäft, das gemäß Artikel 39 Buchstabe b für eine öffentliche Unterstützung in Frage kommt, wird in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 24 Buchstabe a und Anlage IV gemeldet; darüber hinaus
- 1)
- gibt der anmeldende Teilnehmer die Verbindung zwischen dem Geschäft und der Übergangsliste an.
- 2)
- Die Überganglisten werden halbjährlich überwacht; hierfür trifft sich das Sekretariat mit jedem Teilnehmer mit dem Ziel,
- —
-
die Anzahl der in den Überganglisten registrierten festen Bestellungen, die geliefert worden sind, zu überwachen,
- —
-
den Lieferzeitplan für die in den Überganglisten registrierten Geschäfte für das folgende Jahr auf den neuesten Stand zu bringen,
- —
-
in Übergangslisten registrierte Bestellungen zu identifizieren, die an den auf diesen Listen aufgeführten Käufer aus irgendeinem Grund nicht ausgeliefert wurden oder werden sollen. Eine solche Bestellung wird von der Übergangsliste gestrichen und darf auf keinen Fall einem anderen Käufer neu zugeordnet werden.
- 36.
- ÜBERPRÜFUNG
Die Teilnehmer überprüfen die Verfahren und Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung nach den Kriterien und zu den Zeitpunkten, die unter den Buchstaben a und b genannt sind.- a)
- Die Teilnehmer überprüfen diese Sektorvereinbarung:
- 1)
- im vierten Kalenderjahr nach ihrem Inkrafttreten und danach in regelmäßigen Abständen, jeweils nach dreimonatiger Vorankündigung durch das Sekretariat;
- 2)
- auf Antrag eines Teilnehmers nach entsprechender Konsultation und dreimonatiger Vorankündigung durch das Sekretariat, sofern der antragstellende Teilnehmer die Gründe und den Zweck der Überprüfung sowie eine Zusammenfassung der seinem Antrag vorausgegangenen Konsultationen schriftlich erläutert hat.
- 3)
- Die Modalitäten der Aktualisierung von Mindestprämiensätzen und Mindestzinssätzen sind in den Anlagen II beziehungsweise III dargelegt.
- 4)
- Die in Artikel 16 aufgeführten Gebühren sind Teil der Überprüfungen.
- b)
- Bei der unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Überprüfung wird untersucht,
- 1)
- inwieweit die in Artikel 1 erläuterten Ziele dieser Sektorvereinbarung erreicht wurden; ferner werden alle weiteren von den Teilnehmern vorgebrachten Punkte erörtert;
- 2)
- ob aufgrund der unter Buchstabe b Nummer 1 genannten Punkte einzelne Aspekte der Sektorvereinbarung geändert werden müssten.
- c)
- Angesichts der Bedeutung der Überprüfung und um zu gewährleisten, dass die Bedingungen dieser Sektorvereinbarung weiterhin dem Bedarf der Teilnehmer gerecht werden, behält sich jeder Teilnehmer das Recht vor, diese Vereinbarung gemäß Artikel 40 zu kündigen.
- 37.
- KÜNFTIGE ARBEITEN
Hierbei sind zu berücksichtigen:- a)
- Untersuchung der Verfahrensweisen der Teilnehmer bei der Gewährung öffentlicher Unterstützung vor Beginn der Kreditlaufzeit,
- b)
- die für indirekte Darlehen geltenden Bestimmungen,
- c)
- eine Verlängerung der in Artikel 19 festgelegten maximalen Kreditlaufzeiten für gebrauchte Luftfahrzeuge, die vor dem Verkauf erheblich renoviert wurden,
- d)
- eine Verlängerung der in Artikel 21 festgelegten maximalen Kreditlaufzeiten für größere Auftragswerte,
- e)
- die für „Renovierung” (Artikel 21) und „Dienstleistungen” (Artikel 22) geltenden Bestimmungen,
- f)
- das Auswahlverfahren des Übereinkommens von Kapstadt,
- g)
- die Definition des „interessierten Teilnehmers” .
TEIL 6
- 38.
- INKRAFTTRETEN
Diese Sektorvereinbarung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.
- 39.
- ÜBERGANGSREGELUNGEN
Ungeachtet des Artikels 38 können die Teilnehmer öffentliche Unterstützung zu den folgenden Bedingungen gewähren:- a)
- Die Teilnehmer können öffentliche Unterstützung zu den Bedingungen der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge ( „ASU 2007 ” ) gewähren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1)
- Die Waren und Dienstleistungen sind Gegenstand eines festen Vertrages, der spätestens am 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden sein muss.
- 2)
- Die physische Lieferung der Waren und Dienstleistungen erfolgt für Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß ASU 2007 spätestens bis zum 31. Dezember 2012 und für Luftfahrzeuge der Klassen 2 und 3 gemäß ASU 2007 spätestens bis zum 31. Dezember 2013.
- 3)
- Für jede gemeldete endgültige Zusage wird eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 20 Basispunkten pro Jahr ab dem Datum der endgültigen Zusage oder dem 31. Januar 2011 (Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß ASU 2007)/30. Juni 2011 (Luftfahrzeuge der Klassen 2 und 3 gemäß ASU 2007) fällig, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt, und zwar bis das Luftfahrzeug geliefert ist. Diese Bereitstellungsgebühr wird anstelle der in Artikel 17 Buchstabe a und Buchstabe b Nummer 2 der ASU 2007 festgelegten Gebühren fällig. Sie wird zuzüglich zur Mindestprämie fällig.
- b)
- Die Teilnehmer können öffentliche Unterstützung zu Bedingungen gewähren, die vor Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung gültig waren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1)
- Die Waren und Dienstleistungen sind Gegenstand eines festen Vertrages, der spätestens am 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden sein muss.
- 2)
- Diese öffentliche Unterstützung ist auf die Lieferung von 69 Luftfahrzeugen der Klasse 1 gemäß ASU 2007 pro Teilnehmer und 92 Luftfahrzeugen der Klasse 2 gemäß ASU 2007 pro Teilnehmer begrenzt.
- 3)
- Um die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die in Buchstabe b Nummer 2 genannten Luftfahrzeuge in Listen (im Folgenden „Übergangslisten” ) registriert sein, die dem Sekretariat von den Teilnehmern vor Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung mitgeteilt werden. Diese Überganglisten müssen folgende Angaben enthalten:
- —
-
Modelle und Zahl der Luftfahrzeuge,
- —
-
Voraussichtliche Liefertermine,
- —
-
Identität der Käufer,
- —
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den anzuwendenden Rechtsrahmen, (entweder die vor der ASU 2007 geltende Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge oder die ASU 2007).
- 4)
- Die Informationen unter dem vorstehenden ersten, zweiten und vierten Gedankenstrich werden an alle Teilnehmer weitergeleitet; die Informationen unter dem vorstehenden dritten Gedankenstrich werden ausschließlich vom Sekretariat und dem Vorsitzenden verwaltet.
- 5)
- Für jedes Luftfahrzeug auf den Übergangslisten gilt:
- —
-
Wenn öffentliche Unterstützung gemäß der vor der ASU 2007 geltenden Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge gewährt wird, wird eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 35 Basispunkten pro Jahr ab dem Datum der endgültigen Zusage oder dem 31. März 2011 fällig, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt, und zwar bis das Luftfahrzeug geliefert ist. Zusätzlich wird eine Mindestprämie in Höhe von mindestens 3 % im Voraus fällig.
- —
-
Wenn öffentliche Unterstützung gemäß ASU 2007 gewährt wird, wird eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 20 Basispunkten pro Jahr ab dem Datum der endgültigen Zusage oder dem 30. Juni 2011 fällig, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt, und zwar bis das Luftfahrzeug geliefert ist.
- —
-
Diese unter den beiden vorstehenden Gedankenstrichen festgelegte Bereitstellungsgebühr wird anstelle der in Artikel 17 Buchstabe a und Buchstabe b Nummer 2 der ASU 2007 festgelegten Gebühren fällig. Sie wird zuzüglich zur Mindestprämie fällig.
- 6)
- Die Teilnehmer können öffentlich unterstützte Exportkredite zu den in der vor der ASU 2007 geltenden Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge festgelegten Bedingungen nur für Luftfahrzeuge gewähren, deren Lieferung bis spätestens 31. Dezember 2010 geplant war, und zwar auf der Grundlage von festen Verträgen, die spätestens am 30. April 2007 geschlossen und dem Sekretariat spätestens am 30. Juni 2007 mitgeteilt wurden.
- c)
- Die Umsetzung dieses Artikels wird gemäß Artikel 35 Buchstaben b und c überwacht.
- 40.
- KÜNDIGUNG
Ein Teilnehmer kann diese Sektorvereinbarung kündigen, indem er dies dem Sekretariat auf elektronischem Wege schriftlich mitteilt, z. B. über das Online-Informationssystem (OLIS) der OECD. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Mitteilung beim Sekretariat wirksam. Von der Kündigung unberührt bleiben Vereinbarungen über einzelne Geschäfte, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung abgeschlossen wurden.© Europäische Union 1998-2021
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