Präambel VO (EU) 2013/727

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 bestimmt, dass die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen” ) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ( „OECD” ) in der Union zu gelten haben; Anhang II jener Verordnung enthält den Wortlaut des Übereinkommens.
(2)
Die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 bestimmt, dass die Kommission im Anschluss an von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarte Änderungen der Leitlinien delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II erlässt.
(3)
Die Teilnehmer an dem Übereinkommen haben sich auf eine beträchtliche Zahl von Änderungen gegenüber der Fassung des Übereinkommens in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 verständigt.
(4)
Am 27. August 2012 veröffentlichte die OECD eine überarbeitete Fassung des Übereinkommens, die all diesen Änderungen Rechnung trägt und ab dem 1. September 2012 gilt. Daher ist es angebracht und notwendig, die besagten Änderungen in das Unionsrecht zu überführen.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45.

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