Präambel VO (EU) 2013/736
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller alten in Biozid-Produkten verwendeten Wirkstoffe, mit dem gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten(2) begonnen wurde, fortgesetzt.
- (2)
- Gemäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird das Arbeitsprogramm bis 14. Mai 2014 abgeschlossen.
- (3)
- Nach neuesten Schätzungen der Kommission, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten(3) dargelegt wurden, wird die Prüfung aller alten in Biozid-Produkten verwendeten Wirkstoffe erst bis 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.
- (4)
- Das Arbeitsprogramm ist daher bis zu diesem Datum zu verlängern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
- (2)
ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
- (3)
KOM(2011) 498 endgültig.
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