Artikel 1 VO (EU) 2013/743

Diese Verordnung gilt für zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende, gekühlte, tiefgefrorene und verarbeitete Muscheln mit Ursprung in der Türkei.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.