Artikel 3 VO (EU) 2013/743
(1) Die Mitgliedstaaten führen anhand geeigneter Probenahmepläne und Nachweismethoden Tests gemäß Absatz 2 an Sendungen mit tiefgefrorenen und verarbeiteten Muscheln mit Ursprung in der Türkei durch.
Diese Tests werden an der Grenzkontrollstelle, an der die betreffenden Sendungen in die Union eingehen, durchgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten führen die Tests durch, die erforderlich sind, um Folgendes zu ermitteln:
- a)
- den Kontaminationsgrad in Bezug auf Escherichia coli in allen Sendungen mit tiefgefrorenen Muscheln;
- b)
- das Vorhandensein mariner Biotoxine in allen Sendungen mit tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln.
(3) Die Sendungen, die den in den Absätzen 1 und 2 genannten Tests unterzogen werden, bleiben unter der Aufsicht der zuständigen Behörden an der betreffenden Grenzkontrollstelle, bis die Ergebnisse dieser Tests eingehen und bewertet werden.
(4) Ergeben die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tests, dass eine Sendung möglicherweise gesundheitsschädlich ist, so beschlagnahmt und vernichtet die zuständige Behörde die Sendungen unverzüglich.
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