Artikel 5 VO (EU) 2013/758
Lieferanten sind nicht verpflichtet, in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführte Stoffe oder diese Stoffe enthaltende Stoffe und Gemische, die bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in den Verkehr gebracht wurden, neu zu kennzeichnen und neu zu verpacken.
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