Artikel 1 VO (EU) 2013/768

Die Verordnung (EG) Nr. 917/2004 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

(2) Jedes Jahr des Imkereiprogramms ( „Imkereijahr” ) erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vom 1. September bis zum 31. August.

(3) Die Maßnahmen der Imkereiprogramme, die für das jeweilige Imkereijahr vorgesehen sind, müssen in dem betreffenden Imkereijahr vollständig durchgeführt werden.

Die Zahlungen für die während des jeweiligen Imkereijahres durchgeführten Maßnahmen sind während des Zwölfmonatszeitraums vorzunehmen, der am 16. Oktober des betreffenden Imkereijahres beginnt und am 15. Oktober des folgenden Jahres endet.

2.
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

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