Präambel VO (EU) 2013/770

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Fangquoten für das Jahr 2012 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
(2)
Die Fangquoten für das Jahr 2013 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
(3)
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.
(4)
Gemäß Artikel 105 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen diese Kürzungen im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren unter Anwendung bestimmter, in diesen Absätzen genannter Multiplikationsfaktoren.
(5)
Einige Mitgliedstaaten haben ihre Fangquoten für das Jahr 2012 überschritten. Daher ist es angebracht, von den diesen Mitgliedstaaten für das Jahr 2013 zugeteilten Fangquoten und gegebenenfalls auch in den nachfolgenden Jahren Abzüge wegen Überfischung der Bestände vorzunehmen.
(6)
Im Jahr 2012 hat Spanien in den Gebieten IX und X, EU-Gewässer von CECAF 34.1.1 (NEP/93411) seine Quote für Kaisergranat überfischt. Da für diesen Bestand ein Mehrjahresplan(2) gilt, sollte ein Multiplikationsfaktor von *1,5 angewandt werden. Mit Schreiben vom 26. März 2013 hat Spanien darum ersucht, den vorzunehmenden Abzug über einen Zeitraum von drei Jahren zu verteilen. In der Erwägung, dass eine erhebliche Quotenkürzung zu übermäßigen Rückwürfen der betreffenden Art im Sinne von Nummer 3 Buchstabe b der Mitteilung der Kommission über die Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009(3) führen würde, gibt die Kommission diesem Ersuchen statt.
(7)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012 der Kommission vom 30. Juli 2011 über Abzüge von den Fangquoten für 2012 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in vorangegangenen Jahren(4) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1136/2012 der Kommission vom 30. November 2012 über Abzüge von den Fangquoten für 2012 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012 hinsichtlich der in künftigen Jahren abzuziehenden Mengen(5) wurden für einige Länder und einige Arten Abzüge von den Fangquoten für 2012 vorgenommen. Allerdings waren die vorzunehmenden Abzüge bei einigen Mitgliedstaaten höher als ihre entsprechende Quote für 2012, so dass die Abzüge in dem Jahr nicht vollständig vorgenommen werden konnten. Um sicherzustellen, dass in solchen Fällen die Abzüge in voller Höhe vorgenommen werden, sollten die verbleibenden Mengen bei den Abzügen von den Quoten für das Jahr 2013 und gegebenenfalls den Quoten für die folgenden Jahre berücksichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

(3)

ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 27.

(4)

ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 52.

(5)

ABl. L 331 vom 1.12.2012, S. 31.

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