Präambel VO (EU) 2013/777

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Rückstandshöchstgehalte (MRL) für Ioxynil, Iprovalicarb, Maleinhydrazid und Mepanipyrim sind in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt. Für Clodinafop, Clomazon, Diuron, Ethalfluralin, Metconazol, Prosulfocarb und Tepraloxydim sind Rückstandshöchstgehalte in Anhang III Teil A der genannten Verordnung festgelegt.
(2)
Für Clodinafop legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor(2). Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, die Rückstandshöchstgehalte für Roggen- und Weizenkörner zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten.
(3)
Für Clomazon legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor(3). Die Behörde empfahl, die Rückstandshöchstgehalte für Kräuter, Raps- und Kürbissamen zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Gurken, Melonen (Kiwanos) und Kohlrabi einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für die Produkte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung anhand der vorliegenden Informationen überprüft.
(4)
Für Diuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor(4). Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, den Rückstandshöchstgehalt für Kernobst und Weintrauben zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Kernobst und Weintrauben einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für die Produkte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung anhand der vorliegenden Informationen überprüft.
(5)
Da Ethalfluralin in der EU nicht mehr zugelassen ist und auch keine Verwendung in Drittländern gemeldet wurde, empfahl die Behörde, seinen Rückstandshöchstgehalt für alle Produkte auf die jeweilige analytische Nachweisgrenze zu senken. Daher sollten die in den Anhängen II und III für Ethalfluralin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte gestrichen werden.
(6)
Für Ioxynil legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor(5). Die Behörde empfahl, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für alle Produkte anzuheben oder beizubehalten.
(7)
Für Iprovalicarb legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor(6). Die Behörde empfahl, den Rückstandshöchstgehalt für Kartoffeln, Tomaten, Kopfsalat, Endivien und Ölrauke zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Kopfsalat, Endivien und Ölrauke einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für die Produkte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung anhand der vorliegenden Informationen überprüft.
(8)
Für Maleinhydrazid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor(7). Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition für Milch zu ändern und empfahl, den Rückstandshöchstgehalt für Kuh-, Schaf und Ziegenmilch zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Kartoffeln, Karotten, Pastinaken, Knoblauch, Zwiebeln und Schalotten einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für die Produkte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung anhand der vorliegenden Informationen überprüft.
(9)
Für Mepanipyrim legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor(8). Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl den Rückstandshöchstgehalt für Tafeltrauben, Weintrauben, Erdbeeren, Tomaten und Auberginen zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten.
(10)
Für Metconazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor(9). Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl den Rückstandshöchstgehalt für Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Erdnüsse, Roggenkörner und Rinderleber zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Melonen (Kiwanos) einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für die Produkte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung anhand der vorliegenden Informationen überprüft.
(11)
Für Prosulfocarb legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor(10). Die Behörde empfahl, den Rückstandshöchstgehalt für Kartoffeln, Knollensellerie, Meerrettich, Pastinaken, Wurzelpetersilie, Schwarzwurzeln, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Spargel, Sellerie, Artischocken, Porree, Bohnen (trocken), Erbsen (trocken), Mohnsamen, Sonnenblumenkerne, Gerste, Hafer-, Roggen- und Weizenkörner zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Erdbeeren, Karotten, Knollensellerie, Meerrettich Pastinaken, Wurzelpetersilie, Schwarzwurzeln, Kräuter, Sellerie und Gewürze (aus Samen, Obst und Beeren) einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für die Produkte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung anhand der vorliegenden Informationen überprüft.
(12)
Für Tepraloxydim legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor(11). Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl den Rückstandshöchstgehalt für Kartoffeln, Rote Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettich, Pastinaken, Wurzelpetersilie, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, weiße Rüben, Bohnen (trocken), Linsen (trocken), Erbsen (trocken), Leinsamen, Rapssamen, Geflügelfleisch, Geflügelfett, Geflügelleber und Vogeleier zu senken. Für andere Produkte empfahl sie, die geltenden Rückstandshöchstgehalte anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Erdbeeren, sonstige kleine Früchte und Beeren, Kürbisgewächse mit genießbarer Schale, Kohlgemüse, Sellerieblätter, Porree, Bohnen (trocken), Linsen und Erbsen (trocken) einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für die Produkte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung anhand der vorliegenden Informationen überprüft.
(13)
Auf der Grundlage der begründeten Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Bedingungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(14)
Die Handelspartner der Europäischen Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(15)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten Rückstandshöchstgehalte sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(16)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, Anhang III Teile A und B und Anhang V der genannten Verordnung sollten entsprechend geändert werden.
(17)
Diese Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der Rückstandshöchstgehalte hergestellt wurden und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(18)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for clodinafop according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(10):2404.

(3)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for clomazone according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(8):2345.

(4)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for diuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(7):2344. [28 S.].

(5)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for ioxynil according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2010; 8(10):1831. [32 S.].

(6)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for iprovalicard according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(8):2338. [30 S.].

(7)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for maleic hydrazide according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(10):2421. [41 S.].

(8)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for mepanipyrim according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011;9(8):2342. [31 S.].

(9)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for metconazole according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(10):2422. [47 S.].

(10)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for prosulfocarb according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(8):2346. [39 S.].

(11)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for tepraloxydim according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(10):2423. [56 S.].

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