Artikel 2 VO (EU) 2013/781
Verbot des Inverkehrbringens von behandeltem Saatgut
Saatgut von Kulturpflanzen, das mit Fipronil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, wird nicht verwendet oder in Verkehr gebracht; hiervon ausgenommen ist Saatgut, das zur Aussaat im Gewächshaus bestimmt ist, sowie Saatgut von Lauch-, Zwiebel-, Schalotten- und Kohlpflanzen, die im Freien kultiviert und vor der Blüte geerntet werden.
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