ANHANG VO (EU) 2013/781

Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A Zeile 157 — Fipronil — im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält die Spalte „Sonderbestimmungen” folgende Fassung:

TEIL A

Es darf nur die Anwendung als Insektizid zur Saatgutbehandlung zugelassen werden. Es werden nur Anwendungen für Saatgut zugelassen, das zur Aussaat im Gewächshaus bestimmt ist, sowie für Saatgut von Lauch-, Zwiebel-, Schalotten- und Kohlpflanzen, die im Freien kultiviert und vor der Blüte geerntet werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Fipronil und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Nachtrags zum Beurteilungsbericht für Fipronil zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
Die Verpackung der im Handel befindlichen Produkte muss so gestaltet sein, dass die Entstehung von bedenklichen Produkten durch photochemischen Abbau vermieden wird;
b)
die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers, vor allem durch Metaboliten, die persistenter sind als die Ausgangsverbindung, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
c)
den Schutz Körner fressender Vögel und von Säugetieren, Wasserorganismen, Nichtziel-Arthropoden und Honigbienen.
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass
a)
das Beizen von Saatgut nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen wird. Diese Einrichtungen müssen die beste zur Verfügung stehende Technik anwenden, damit gewährleistet ist, dass die Freisetzung von Staub bei der Applikation auf das Saatgut, der Lagerung und der Beförderung auf ein Mindestmaß reduziert werden kann;
b)
für die Drillsaat eine angemessene Ausrüstung verwendet wird, damit eine gute Einarbeitung in den Boden, möglichst wenig Verlust und eine möglichst geringe Staubemission gewährleistet sind;
c)
auf dem Etikett von behandeltem Saatgut angegeben wird, wenn das Saatgut mit Fipronil behandelt wurde, und dass die in der Zulassung genannten Maßnahmen zur Risikobegrenzung aufgeführt werden;
d)
erforderlichenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung der tatsächlichen Exposition von Bienen gegenüber Fipronil in Gebieten eingeleitet werden, die von Bienen für die Futtersuche oder von Imkern in hohem Maße frequentiert werden.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über
a)
das Risiko für andere bestäubende Insekten als Honigbienen;
b)
das akute und das Langzeitrisiko für das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern sowie das Risiko für Bienenlarven aufgrund von pflanzlichen und Bodenmetaboliten mit Ausnahme von Metaboliten aus der Photolyse im Boden;
c)
die potenzielle Exposition gegenüber der beim Drillen freigesetzten Staubabdrift und das akute und das Langzeitrisiko für das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern sowie das Risiko für Bienenlarven, wenn Bienen Futter auf Pflanzen sammeln, die der Staubabdrift ausgesetzt sind;
d)
das akute und das Langzeitrisiko für das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern sowie das Risiko für Bienenlarven durch das Sammeln von Honigtau anderer Insekten;
e)
die potenzielle Exposition gegenüber Guttationsflüssigkeit und das akute und das Langzeitrisiko für das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern sowie das Risiko für Bienenlarven;
f)
die potenzielle Exposition gegenüber Rückständen in Nektar und Pollen, Honigtau und Guttationsflüssigkeit von Folgekulturen oder Unkräutern, die auf dem Feld auftreten, einschließlich der persistenten Bodenmetaboliten (RPA 200766, MB 46136 und MB 45950).
Der Antragsteller muss der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis zum 30. März 2015 vorlegen.

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