Präambel VO (EU) 2013/781

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf die erstgenannte Bedingung von Artikel 21 Absatz 3, auf Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Fipronil ist ein Wirkstoff, der mit der Richtlinie 2007/52/EG der Kommission(2) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3) aufgenommen wurde.
(2)
Mit der Richtlinie 2010/21/EU der Kommission(4) wurde Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Sonderbestimmungen für Fipronil geändert.
(3)
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe(5) aufgeführt.
(4)
Auf der Grundlage neuer, von Italien vorgelegter Informationen über die Risiken für Honigbienen, die von gebeiztem Maissaatgut ausgehen, das mit Fipronil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, hat die Kommission beschlossen, die Genehmigung für den genannten Wirkstoff zu überprüfen. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „die Behörde” ) um wissenschaftliche und technische Unterstützung, um diese neuen Erkenntnisse zu bewerten und die Risikobewertung für Fipronil in Bezug auf die Auswirkungen dieses Stoffs auf Bienen zu überprüfen.
(5)
Am 27. Mai 2013 hat die Behörde ihre Schlussfolgerungen zur Risikobewertung für Fipronil in Bezug auf Bienen vorgelegt(6).
(6)
Die Behörde hat festgestellt, dass bei der Verwendung zur Behandlung von Maissaat für Bienen ein hohes akutes Risiko von Pflanzenschutzmitteln ausgeht, die den Wirkstoff Fipronil enthalten. Insbesondere hat die Behörde festgestellt, dass der Staub ein hohes akutes Risiko für Bienen darstellt. Darüber hinaus konnten nicht annehmbare Risiken aufgrund akuter oder chronischer Auswirkungen auf das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern bei mehreren Kulturen nicht ausgeschlossen werden. Ferner hat die Behörde festgestellt, dass zu den einzelnen bewerteten Verwendungen Informationen fehlen, insbesondere hinsichtlich des Langzeitrisikos für Honigbienen durch die Exposition gegenüber Staub, die potenzielle Exposition gegenüber Rückständen in Pollen und Nektar, die potenzielle Exposition gegenüber Guttationsflüssigkeit und durch die Exposition gegenüber Rückständen in Folgekulturen, Unkräutern und im Boden.
(7)
Angesichts der neuen wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnisse kam die Kommission zu dem Schluss, dass es Hinweise darauf gibt, dass einige der zugelassenen Verwendungsarten von Fipronil, was ihre Auswirkungen auf Bienen angeht, den Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entsprechen und dass ein hohes Risiko für Bienen nur dadurch ausgeschlossen werden kann, dass weitere Beschränkungen eingeführt werden.
(8)
Die Kommission forderte den Antragsteller zur Stellungnahme auf.
(9)
Die Schlussfolgerungen der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 16. Juli 2013 in Form eines Nachtrags zum Beurteilungsbericht für Fipronil abgeschlossen.
(10)
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass sich ein hohes Risiko für Bienen nur dadurch ausschließen lässt, dass weitere Beschränkungen eingeführt werden.
(11)
Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Fipronil als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt. Um die Exposition von Bienen so weit wie möglich zu reduzieren, ist es jedoch angezeigt, die Verwendung von Fipronil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln zu beschränken und spezifische Maßnahmen zur Risikobegrenzung zum Schutz der Bienen festzulegen. Insbesondere sollte die Verwendung von Fipronil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln auf die Behandlung von Saatgut beschränkt werden, das zur Aussaat im Gewächshaus bestimmt ist, sowie auf Saatgut für Lauch-, Zwiebel-, Schalotten- und Kohlpflanzen, die im Freien kultiviert und vor der Blüte geerntet werden. Kulturen, die vor der Blüte geerntet werden, gelten als uninteressant für Bienen.
(12)
Was die Verwendungen von Fipronil angeht, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zugelassen werden dürfen, ist es angezeigt, die Vorlage zusätzlicher bestätigender Informationen zu verlangen.
(13)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Durch gebeiztes Saatgut bedingte Risiken für Bienen wurden insbesondere bei der Verwendung bei Mais infolge der Exposition gegenüber Staub festgestellt. Unter Berücksichtigung der mit der Verwendung gebeizten Saatguts verbundenen Risiken sollten die Verwendung und das Inverkehrbringen von Saatgut, das mit Fipronil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, verboten werden, außer in Bezug auf Saatgut, das im Gewächshaus ausgesät wird, sowie für die Behandlung des Saatguts von Lauch-, Zwiebel-, Schalotten- und Kohlpflanzen, die im Freien kultiviert und vor der Blüte geerntet werden. Bis zur Vorlage der fehlenden Informationen zur Verwendung gebeizter Sonnenblumensaat sollten ähnliche Maßnahmen angewandt werden wie im Fall von Mais.
(15)
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Fipronil enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.
(16)
Für Fipronil enthaltende Pflanzenschutzmittel, für die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist einräumen, sollte diese Frist spätestens am 28. Februar 2014 enden. Das Verbot des Inverkehrbringens von behandeltem Saatgut sollte erst ab dem 1. März 2014 gelten, damit eine ausreichende Übergangsfrist gewährleistet ist.
(17)
Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wird die Kommission eine Überprüfung der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse — einschließlich neuer Studien und der von den Antragstellern vorgelegten Angaben über neue Produktrezepturen — einleiten, die ihr übermittelt wurden.
(18)
Gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen weitere Maßnahmen zur Risikominderung oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festlegen, die Fipronil enthalten. Was das Inverkehrbringen und die Verwendung von Saatgut angeht, das mit Fipronil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, so können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Notfallmaßnahmen ergreifen.
(19)
Saatgut, das mit Fipronil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, die den in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Beschränkungen unterliegen, darf gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Experimente oder Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken verwendet werden.
(20)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3.

(3)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(4)

ABl. L 65 vom 13.3.2010, S. 27.

(5)

ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(6)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment for bees for the active substance fipronil. EFSA Journal 2013;11(5):3158. [51 S.] doi:10.2903/j.efsa.2013.3158. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.

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