Präambel VO (EU) 2013/789

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach vorläufiger Billigung auf der Plenartagung in Washington im November 2012 genehmigten die Teilnehmer des Kimberley-Prozesses durch Beschluss des Plenums die Aufnahme von Panama, Kambodscha und Kasachstan in das Verzeichnis der Teilnehmer.
(2)
Wie durch einen Vermerk des Vorsitzes des Kimberley-Prozesses vom 1. August 2013 bestätigt, genehmigten die Teilnehmer des Kimberley-Prozesses im schriftlichen Verfahren außerdem die Aufnahme von Mali in das Verzeichnis der Teilnehmer.
(3)
Darüber hinaus sollten die Anschriften der Kontaktstellen mehrerer Teilnehmer in Anhang II aktualisiert werden.
(4)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollte entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.

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