Präambel VO (EU) 2013/789
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach vorläufiger Billigung auf der Plenartagung in Washington im November 2012 genehmigten die Teilnehmer des Kimberley-Prozesses durch Beschluss des Plenums die Aufnahme von Panama, Kambodscha und Kasachstan in das Verzeichnis der Teilnehmer.
- (2)
- Wie durch einen Vermerk des Vorsitzes des Kimberley-Prozesses vom 1. August 2013 bestätigt, genehmigten die Teilnehmer des Kimberley-Prozesses im schriftlichen Verfahren außerdem die Aufnahme von Mali in das Verzeichnis der Teilnehmer.
- (3)
- Darüber hinaus sollten die Anschriften der Kontaktstellen mehrerer Teilnehmer in Anhang II aktualisiert werden.
- (4)
- Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollte entsprechend geändert werden.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.
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