Präambel VO (EU) 2013/79

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Anschluss an einen Antrag, der am 17. Juli 2012 vom European Biodiesel Board ( „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Bioethanol entfallen, kündigte die Europäische Kommission ( „Kommission” ) am 29. August 2012 im Wege einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) an, ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und in Indonesien ( „betroffene Länder” ) einzuleiten.
A.
BETROFFENE WARE
(2)
Bei der von dieser Erfassung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie in der Einleitungsbekanntmachung, d. h. durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder in Gemischen, die derzeit unter den KN-Codes ex15162098, ex15180091, ex15180095, ex15180099, ex27101943, ex27101946, ex27101947, 27102011, 27102015, 27102017, ex38249097, 38260010 und ex38260090 eingereiht werden, mit Ursprung in Argentinien und Indonesien.
B.
ANTRAG
(3)
Nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung beantragte der Antragsteller im September 2012, dass die Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, damit spätere Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung angewandt werden können.
C.
GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(4)
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden nach Konsultation des Beratenden Ausschusses anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, damit spätere Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung angewandt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union erfolgen, wenn er ausreichende Beweise dafür enthält, dass diese Maßnahme gerechtfertigt ist.
(5)
Der Antragssteller brachte vor, dass die zollamtliche Erfassung gerechtfertig sei, da die betroffene Ware gedumpt und der Wirtschaftszweig der Union durch die massiv angestiegenen gedumpten Einfuhren über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum geschädigt worden sei.
(6)
Der Kommission liegen ausreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern gedumpt sind. Im Antidumpingantrag und im Antrag auf zollamtliche Erfassung beruhen die Nachweise für die Preise bei der Ausfuhr aus beiden Ländern auf Eurostat-Daten und betreffen den Zeitraum von April 2011 bis März 2012. Die im Antidumpingantrag und im Antrag auf zollamtliche Erfassung enthaltenen Nachweise zum Normalwert basieren für beide Länder auf Inlandspreisen. Der Antragsteller legte zudem einen Normalwert vor, der auf der Grundlage der Produktionsgesamtkosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten ( „VVG-Kosten” ) sowie einer Gewinnspanne rechnerisch ermittelt wurde. Es wurde nämlich argumentiert, dass die in Argentinien beziehungsweise in Indonesien erhobene Ausfuhrsteuer auf Sojaöl oder Palmöl den Inlandsmarkt insofern verzerre, als die Preise für Rohstoffe dadurch niedriger seien. Insgesamt und angesichts der Höhe der angeblichen Dumpingspanne belegen diese Beweise in diesem Stadium hinreichend, dass die fraglichen Ausführer Dumping praktizieren.
(7)
Der Kommission liegen auch hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Dumpingpraktiken der Ausführer eine bedeutende Schädigung verursachen. Bei den Beweisen handelt es sich um detaillierte Angaben zu den wesentlichen Schadensfaktoren des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung, die im Antidumpingantrag und im Antrag auf zollamtliche Erfassung enthalten sind und durch Angaben des Wirtschaftszweigs der Union und Daten aus öffentlichen Quellen untermauert werden.
(8)
Aufgrund der im Antidumpingantrag und im Antrag auf zollamtliche Erfassung enthaltenen und durch Informationen aus anderen Quellen untermauerten Daten liegen der Kommission ferner hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einführer wussten oder hätten wissen müssen, dass die Ausführer Dumping praktizierten und damit den Wirtschaftszweig der Union definitiv oder wahrscheinlich schädigten. So legten mehrere Artikel in der Fachpresse, die über einen längeren Zeitraum veröffentlicht wurden, nahe, dass der Wirtschaftszweig der Union möglicherweise aufgrund der Niedrigpreiseinfuhren aus Argentinien und Indonesien geschädigt wird. Schließlich kann aus der Höhe des möglichen Dumpings der Schluss gezogen werden, dass den Einführern die Situation bewusst gewesen sein dürfte oder hätte bewusst sein müssen.
(9)
Des Weiteren liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass diese Schädigung durch massive gedumpte Einfuhren über einen relativ kurzen Zeitraum verursacht wird oder werden dürfte, was angesichts des Zeitaspekts und der Menge der gedumpten Einfuhren sowie anderer Umstände (beispielsweise des schnellen Aufstockens von Lagerbeständen) die von etwaigen endgültigen Antidumpingzöllen ausgehende Erholungswirkung fast zunichte machen dürfte, sofern solche Antidumpingzölle nicht rückwirkend angewandt werden. Die Menge der Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien und Indonesien erreicht im Frühjahr und Sommer ihren Höchststand, da der Einsatz dieser Produkte aufgrund ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften bei niedrigen Temperaturen begrenzt ist. Angesichts der Einleitung dieses Verfahrens ist es wahrscheinlich, dass die ausführenden Hersteller noch vor der etwaigen Ergreifung vorläufiger Maßnahmen mit EU-Einführern Verträge über den Verkauf erhöhter Mengen an Biodiesel abschließen, wodurch die Einführer ihre Lagerbestände rasch aufstocken würden. Auch in dem Zeitraum vor der Einleitung des Verfahrens war eine starke Zunahme der Einfuhren zu verzeichnen.
D.
VERFAHREN
(10)
Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Beweise die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung rechtfertigen.
(11)
Alle interessierten Parteien sind gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern sie dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
E.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(12)
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit die betreffenden Zölle, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen und die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften rückwirkend erhoben werden können.
(13)
Eine etwaige künftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung. Der Antidumpingantrag enthält die Behauptung, dass die Dumpingspannen für Indonesien zwischen 18 und 29 % und für Argentinien zwischen 40 und 50 % lägen und die Schadensspannen zwischen 28,5 und 29,5 % für Argentinien und zwischen 35,5 und 37,5 % für Indonesien.
(14)
Damit die zollamtliche Erfassung im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung eines Antidumpingzolls hinreichend wirksam ist, sollte der Zollanmelder auf der Zollanmeldung den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselanteil) an den Gemischen insgesamt angeben.
F.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(15)
Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(3) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 373 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. C 260 vom 29.8.2012, S. 8.

(3)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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