ANHANG VO (EU) 2013/790

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Essigsäure in Zeile 218 folgende Fassung:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
218

Essigsäure

CAS-Nr. 64-19-7,

CIPAC-Nr. 838

Essigsäure ≥ 980 g/kg 1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Essigsäure (SANCO/2602/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf: den Schutz der Anwender; den Schutz des Grundwassers und der Wasserorganismen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

das akute Risiko und das Langzeitrisiko für Vögel und Säugetiere;

das Risiko für Honigbienen;

das Risiko für Nichtzielarthropoden.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2015 vor.

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