ANHANG VO (EU) 2013/790
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Essigsäure in Zeile 218 folgende Fassung:
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
---|---|---|---|---|---|---|
218 |
Essigsäure CAS-Nr. 64-19-7, CIPAC-Nr. 838 |
Essigsäure | ≥ 980 g/kg | 1. September 2009 | 31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Essigsäure (SANCO/2602/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf: den Schutz der Anwender; den Schutz des Grundwassers und der Wasserorganismen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:
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