Artikel 1 VO (EU) 2013/800

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 Absatz 1 wird „sowie für den nichtgewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern, Ballonen und Segelflugzeugen” eingefügt nach „für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern” .
2.
In Artikel 1 erhält Absatz 3 die neue Nummer 5 und werden die folgenden neuen Absätze 3 und 4 eingefügt:

(3) Diese Verordnung legt ferner Einzelbestimmungen für den nichtgewerblichen Luftverkehrsbetrieb sowie die Bedingungen und Verfahren für die Erklärung durch die Betreiber, die mit dem nichtgewerblichen Betrieb von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen befasst sind, und deren Beaufsichtigung fest.

(4) Sonstiger Flugbetrieb, einschließlich des Flugbetriebs unter Einsatz eines Luftfahrzeugs zur Durchführung spezieller Aufgaben oder Dienste, ist weiterhin gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften durchzuführen, bis diesbezügliche Durchführungsbestimmungen erlassen wurden und anzuwenden sind.

3.
In Artikel 2

a)
wird im ersten Absatz eine neue Ziffer 5 angefügt:

5.
„Leistungsbasierte Navigation (Performance-based Navigation, PBN)” bezeichnet Flächennavigation auf der Grundlage von Leistungsanforderungen an Luftfahrzeuge, die auf einer ATS-Strecke, nach einem Instrumentenanflugverfahren oder in einem festgelegten Luftraum betrieben werden.;

b)
wird im zweiten Absatz „V” ersetzt durch „VII” .

4.
In Artikel 5 Absatz 2 wird „CAT-Betreiber” im ersten Satz durch „Betreiber” ersetzt.
5.
In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b wird „Flugzeuge und Hubschrauber” ersetzt durch „Flugzeuge, Hubschrauber, Ballone und Segelflugzeuge” .
6.
In Artikel 5 werden die folgenden drei Absätze angefügt:

(3) Betreiber technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge und Hubschrauber, die mit nichtgewerblichem Luftverkehrsbetrieb befasst sind, müssen eine Erklärung über ihre Fähigkeit und Mittel zur Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen abgeben und die Luftfahrzeuge gemäß den Bestimmungen des Anhangs III und des Anhangs VI betreiben.

(4) Betreiber anderer als technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge und Hubschrauber sowie Betreiber von Ballonen und Segelflugzeugen, die mit nichtgewerblichem Luftverkehrsbetrieb befasst sind, müssen die Luftfahrzeuge gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII betreiben.

(5) Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 müssen Ausbildungseinrichtungen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission(*) zugelassen sind, bei der Durchführung von Flugschulungen in die, innerhalb oder aus der Union heraus

a)
technisch komplizierte motorgetriebene Flugzeuge und Hubschrauber gemäß den Bestimmungen von Anhang VI betreiben;
b)
andere als technisch komplizierte motorgetriebene Flugzeuge und Hubschrauber sowie Ballone und Segelflugzeuge gemäß den Bestimmungen von Anhang VII betreiben.

7.
In Artikel 6 wird ein neuer Absatz 7 angefügt:

(7) Abweichend von SPA.PBN.100 „PBN-Flugbetrieb” in Anhang V ist nichtgewerblicher Luftverkehrsbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen in festgelegten Lufträumen, auf Strecken oder gemäß Verfahren, für die Kenndaten von leistungsbasierten Navigationsanforderungen festgelegt sind, weiterhin nach den Bedingungen der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten durchzuführen, bis die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen erlassen wurden und anzuwenden sind.

8.
Artikel 8

a)
Der vorhandene Absatz erhält die Nummer 1.
b)
In Buchstabe a wird „im Fall von Flugzeugen” ersetzt durch „im Fall von CAT-Flugbetrieb mit Flugzeugen” .
c)
In Buchstabe b wird „im Fall von Hubschraubern” ersetzt durch „im Fall von CAT-Flugbetrieb mit Hubschraubern” .
d)
Es wird ein neuer Absatz 2 angefügt:

(2) Nichtgewerblicher Luftverkehrsbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern ist weiterhin gemäß anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu Flugzeitbeschränkungen durchzuführen, bis diesbezügliche Durchführungsbestimmungen erlassen wurden und anzuwenden sind.

9.
In Artikel 10 wird der folgende Absatz eingefügt:

(3) Abweichend von Absatz 1 zweiter Unterabsatz können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

a)
die Bestimmungen von Anhang III auf nichtgewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit technisch komplizierten Flugzeugen und Hubschraubern bis 25. August 2016 und
b)
die Bestimmungen der Anhänge V, VI und VII auf nichtgewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen und Ballonen bis 25. August 2016.

10.
In Anhang I wird der Titel geändert in „Begriffsbestimmungen für in den Anhängen II bis VII verwendete Begriffe” . Die folgenden neuen Begriffsbestimmungen werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt und die vorhandenen Begriffsbestimmungen entsprechend neu nummeriert:

11.
„Flugbetrieb mit Anflugverfahren mit vertikaler Führung” (approach procedure with vertical guidance, APV): ein Instrumentenanflug mit seitlicher und vertikaler Führung, der jedoch nicht die für Präzisionsanflug- und -landebetrieb festgelegten Anforderungen erfüllt, mit einer Entscheidungshöhe (DH) nicht unter 250 ft und einer Pistensichtweite (RVR) von nicht weniger als 600 m.
43.
„Luftfahrzeug der Kategorie ELA1” (ELA1 aircraft): eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):

a)
ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;
b)
ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger;
c)
ein Ballon mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3400 m3 für Heißluftballone, 1050 m3 für Gasballone, 300 m3 für gefesselte Gasballone.

44.
„Luftfahrzeug der Kategorie ELA2” (ELA2 aircraft): eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):

a)
ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2000 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;
b)
ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2000 kg oder weniger;
c)
ein Ballon;
d)
ein sehr leichter Drehflügler (Very Light Rotorcraft) mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von nicht mehr als 600 kg und von einfacher Konstruktion, der für die Beförderung von nicht mehr als zwei Insassen ausgelegt ist und nicht turbinen- und/oder raketenmotorgetrieben ist; beschränkt auf Flugbetrieb nach Sichtflugregeln bei Tage.;

126.
„gemäß den erlaubten Wetterbedingungen anfliegbarer Flugplatz” (weather-permissable aerodrome): ein geeigneter Flugplatz, bei dem aus Wetterberichten oder Prognosen oder eine Kombination aus beiden für die voraussichtliche Zeit der Nutzung hervorgeht, dass die Wetterbedingungen den vorgeschriebenen Flugplatz-Betriebsmindestwerten entsprechen oder darüber liegen und aufgrund des gemeldeten Zustands der Pistenoberfläche eine sichere Landung möglich sein wird.

11.
In Anhang II ARO.GEN.200 Buchstabe c wird „oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur gegenüber Erklärungen abgeben” nach „genehmigt sind” eingefügt.
12.
In Anhang II ARO.GEN.220 Buchstabe a werden die folgenden neuen Punkte eingefügt und die restlichen Punkte entsprechend neu nummeriert:

5.
der Verfahren für die Abgabe von Erklärungen und der fortlaufenden Aufsicht über Organisationen, die Erklärungen abgegeben haben,;
8.
der Aufsicht über den Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen durch nichtgewerbliche Betreiber,.

13.
In Anhang II ARO.GEN.220 Buchstabe b wird „und der ihr gegenüber abgegebenen Erklärungen” vor „zu führen” eingefügt.
14.
In Anhang II erhält ARO.GEN.300 Buchstabe a folgende Fassung:

a)
Die zuständige Behörde hat Folgendes zu überprüfen:

1.
Einhaltung der Anforderungen an Organisationen vor Ausstellung eines Zeugnisses oder ggf. einer Genehmigung der Organisation,
2.
fortlaufende Einhaltung der anwendbaren Anforderungen durch Organisationen, die sie genehmigt hat oder die ihr gegenüber eine Erklärung abgegeben haben,
3.
fortlaufende Einhaltung der anwendbaren Anforderungen durch nichtgewerbliche Betreiber von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und
4.
Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen gemäß ARO.GEN.135 Buchstabe c und d.

15.
In Anhang II ARO.GEN.305 erhalten die Punkte unter den Buchstaben d und e die Buchstaben e und f und es wird ein neuer Buchstabe d eingefügt:

d)
Für Organisationen, die eine Erklärung über ihre Tätigkeit gegenüber der zuständigen Behörde abgeben, ist das Aufsichtsprogramm unter Berücksichtigung der spezifischen Natur der Organisation, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der Ergebnisse bisheriger Aufsichtstätigkeiten und auf der Grundlage einer Bewertung der damit verbundenen Risiken zu erarbeiten. Es muss Audits und Inspektionen, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionen, soweit zutreffend, umfassen.

16.
In Anhang II wird nach ARO.GEN.330 ein neuer Punkt ARO.GEN.345 eingefügt:

ARO.GEN.345 Erklärung — Organisationen

a)
Bei Erhalt der Erklärung einer Organisation, die Tätigkeiten durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, für die eine Erklärung erforderlich ist, hat die zuständige Behörde zu überprüfen, dass die Erklärung alle in Teil-ORO vorgeschriebenen Angaben enthält, und der Organisation den Eingang der Erklärung zu bestätigen.
b)
Enthält die Erklärung nicht alle erforderlichen Angaben oder enthält sie Angaben, aus denen die Nichteinhaltung anwendbarer Anforderungen hervorgeht, hat die zuständige Behörde der Organisation die Nichteinhaltung mitzuteilen und weitere Informationen anzufordern. Falls notwendig hat die zuständige Behörde eine Inspektion der Organisation vorzunehmen. Bestätigt sich die Nichteinhaltung, hat die zuständige Behörde die in ARO.GEN.350 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.

17.
In Anhang II ARO.GEN.350 Buchstaben b und c wird „oder des Inhalts einer Erklärung” nach „Zeugnisses” eingefügt.
18.
In Anhang II ARO.GEN.350 Buchstabe e wird „oder seitens einer Organisation, die eine Erklärung über ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur gegenüber abgibt,” nach „Organisation” eingefügt.
19.
In Anhang II erhält ARO.OPS.200 Buchstabe b folgende Fassung:

b)
Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass der Betreiber die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen nachgewiesen hat, hat sie die Genehmigung auszustellen bzw. zu ändern. Die Genehmigung ist anzugeben in:

1.
den Betriebsvoraussetzungen, wie in Anlage II festgelegt, für gewerblichen Luftverkehrsbetrieb oder
2.
dem Verzeichnis der Sondergenehmigungen, wie in Anlage V festgelegt, für nichtgewerblichen Flugbetrieb.

20.
In Anhang II wird eine neue Anlage V mit dem Titel „Verzeichnis der Sondergenehmigungen” , wie in den Anlagen dieser Verordnung festgelegt, eingefügt.
21.
In Anhang III ORO.GEN.005 wird „oder von nichtgewerblichem Luftverkehr mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen” vor „zu erfüllen sind” eingefügt.
22.
In Anhang III ORO.GEN.105 wird „oder der gegenüber Betreiber Erklärungen über ihre Tätigkeit abzugeben haben” nach „die die Aufsicht über zulassungspflichtige Betreiber ausübt” eingefügt.
23.
In Anhang III ORO.GEN.110 Buchstaben a und c wird „oder seiner Erklärung” nach „seinem Zeugnis” bzw. „seines Zeugnisses” eingefügt.
24.
In Anhang III ORO.GEN.120 wird ein neuer Buchstabe c angefügt:

c)
Ein Betreiber, der eine Erklärung über seine Tätigkeit abzugeben hat, hat der zuständigen Behörde die Liste der alternativen Nachweisverfahren vorzulegen, die er zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen verwendet.

25.
[Betrifft nicht die deutsche Fassung.]
26.
In Anhang III erhält ORO.AOC.125 folgende Fassung:

a)
Der Inhaber eines AOC darf nichtgewerblichen Betrieb mit einem Luftfahrzeug durchführen, das ansonsten für gewerblichen Luftverkehrsbetrieb genutzt wird und das in den Betriebsvoraussetzungen seines AOC aufgeführt ist, sofern der Betreiber

1.
diesen Flugbetrieb im Betriebshandbuch ausführlich beschreibt, was Folgendes umfasst:

i)
Nennung der einschlägigen Anforderungen,
ii)
klare Angabe der Unterschiede zwischen den Betriebsverfahren bei gewerblichem und nichtgewerblichem Flugbetrieb,
iii)
das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass das mit dem Betrieb befasste Personal vollständig mit den entsprechenden Verfahren vertraut ist;

2.
der zuständigen Behörde die angegebenen Unterschiede zwischen den in Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii genannten Betriebsverfahren zur vorherigen Genehmigung vorlegt.

b)
Der Inhaber eines AOC, der in Buchstabe a genannten Flugbetrieb durchführt, ist nicht verpflichtet, eine Erklärung gemäß diesem Teil vorzulegen.

27.
In Anhang III wird folgender neuer Teilabschnitt nach ORO.AOC.150 eingefügt:

TEILABSCHNITT DEC —

ERKLÄRUNG

ORO.DEC.100 Erklärung

Nichtgewerbliche Betreiber technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge
a)
haben der zuständigen Behörde alle relevanten Informationen vor Aufnahme des Flugbetriebs unter Verwendung des in Anlage I dieses Anhangs enthaltenen Formblatts vorzulegen;
b)
haben der zuständigen Behörde eine Liste der verwendeten alternativen Nachweisverfahren vorzulegen;
c)
haben die Einhaltung der anwendbaren Anforderungen und der in der Erklärung enthaltenen Angaben aufrechtzuerhalten;
d)
haben der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen ihrer Erklärung oder der von ihnen verwendeten Nachweisverfahren durch Vorlage einer geänderten Erklärung unter Verwendung des in Anlage I dieses Anhangs enthaltenen Formblatts zu melden und
e)
haben der zuständigen Behörde zu melden, wenn sie den Flugbetrieb einstellen.

28.
In Anhang III ORO.MLR.100 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

b)
Der Inhalt des Betriebshandbuchs muss die Anforderungen dieses Anhangs sowie von Anhang IV (Teil-CAT), Anhang V (Teil-SPA) und Anhang VI (Teil-NCC), falls anwendbar, widerspiegeln, und darf nicht den Bedingungen zuwiderlaufen, die in den Betriebsvoraussetzungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Erklärung und ihrer Liste von Sondergenehmigungen, falls anwendbar, enthalten sind.

29.
In Anhang III erhält ORO.MLR.101 den Titel: „Betriebshandbuch — Aufbau für gewerblichen Luftverkehr” .
30.
In Anhang III erhält ORO.MLR.115 Buchstabe a folgende Fassung:

a)
Die folgenden Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren:

1.
für CAT-Betreiber Aufzeichnungen zu den in ORO.GEN.200 genannten Tätigkeiten;
2.
für den nichtgewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen eine Kopie der Erklärung des Betreibers, Einzelangaben zu erhaltenen Genehmigungen und das Betriebshandbuch.

31.
In Anhang III erhält ORO.FC.005 folgende Fassung:

Dieser Teilabschnitt legt die vom Betreiber zu erfüllenden Anforderungen in Bezug auf die Schulung, Erfahrung und Qualifikation der Flugbesatzung fest und umfasst:

a)
Abschnitt 1 mit Festlegungen der gemeinsamen Anforderungen, die sowohl für nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen als auch für gewerblichen Luftverkehrsbetrieb gelten;
b)
Abschnitt 2 mit Festlegungen zusätzlicher Anforderungen für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb.

32.
In Anhang III wird nach ORO.FC.005 ein neuer Abschnitt mit dem Titel „Abschnitt 1 — Gemeinsame Anforderungen” eingefügt.
33.
In Anhang III ORO.FC.105 Buchstabe a wird „verantwortlicher Pilot/Kommandant” ersetzt durch „verantwortlicher Pilot bzw. im gewerblichen Luftverkehrsbetrieb als Kommandant” ersetzt.
34.
In Anhang III ORO.FC.145 erhält Buchstabe c folgende Fassung:

c)
Im Fall des gewerblichen Luftverkehrsbetriebs bedürfen Schulungs- und Überprüfungsprogramme, einschließlich der Lehrpläne und der Verwendung einzelner Flugsimulationsübungsgeräte (FSTD), der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

35.
In Anhang III wird nach ORO.FC.145 ein neuer Abschnitt mit dem Titel „Abschnitt 2 — Zusätzliche Anforderungen für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb” eingefügt.
36.
In Anhang III erhält ORO.CC.005 folgende Fassung:

Dieser Teilabschnitt legt die Anforderungen fest, die der Betreiber erfüllen muss, wenn er ein Luftfahrzeug mit Kabinenbesatzung betreibt, und umfasst:

a)
Abschnitt 1 mit Festlegungen gemeinsamer Anforderungen für alle Arten des Flugbetriebs und
b)
Abschnitt 2 mit Festlegungen zusätzlicher Anforderungen, die nur für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb gelten.

37.
In Anhang III Teilabschnitt CC erhält Abschnitt 1 den Titel: „Gemeinsame Anforderungen” .
38.
In Anhang III wird eine neue Anlage I mit dem Titel „Erklärung” , wie in Anhang II dieser Verordnung festgelegt, angefügt.
39.
In Anhang V erhält SPA.GEN.100 folgende Fassung:

a)
Die zuständige Behörde für die Erteilung einer Sondergenehmigung ist:

1.
für den Betreiber gewerblichen Luftverkehrs die Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat;
2.
für den nichtgewerblichen Betreiber die Behörde des Staates, in dem der Betreiber niedergelassen oder wohnhaft ist.

b)
Unbeschadet Buchstabe a Nummer 2 gelten für den Betreiber nichtgewerblichen Flugverkehrs, der in einem Drittland eingetragene Luftfahrzeuge einsetzt, die anwendbaren Anforderungen dieses Anhangs für die Genehmigung der folgenden Arten von Flugbetrieb nicht, wenn diese Genehmigungen von einem Drittland-Eintragungsstaat erteilt werden:

1.
mit leistungsbasierter Navigation (performance-based navigation, PBN);
2.
mit vorgeschriebener Navigationsmindestausrüstung (minimum operational performance specifications, MNPS);
3.
in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (reduced vertical separation minima, RVSM).

40.
In Anhang V erhält SPA.GEN.110 folgende Fassung:

Der Umfang der Tätigkeiten, die ein Betreiber durchführen darf, ist zu dokumentieren und festzulegen:

a)
für Betreiber, die Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) sind, in den Betriebsspezifikationen des AOC;
b)
für alle anderen Betreiber im Verzeichnis der Sondergenehmigungen.

41.
In Anhang V SPA.DG.100 wird „Anhang VI (Teil-NCC) und Anhang VII (Teil-NCO)” nach „Anhang IV (Teil-CAT)” eingefügt.
42.
Der neue Anhang VI (Teil-NCC) und der neue Anhang VII (Teil-NCO) werden, wie in Anhang III bzw. IV dieser Verordnung festgelegt, eingefügt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 100 vom 5.4.2012, S. 1.

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