ANHANG III VO (EU) 2013/801
NACHPRÜFUNGSVERFAHREN
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A.
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Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs I Teile 1, 2, 4 und 5.
- 1.
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Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die jeweils geltenden Anforderungen in Anhang I Teile 1, 2, 4 und 5 das folgende Nachprüfungsverfahren an.
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein Exemplar des Fernsehgerätemodells.
Es wird angenommen, dass das Modell den Bestimmungen in Anhang I entspricht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Das Ergebnis für die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand übersteigt die in Anhang I Teil 1 Nummern 1 und 2 genannten geltenden Grenzwerte nicht um mehr als 7 % und
- b)
- die Ergebnisse für den Bereitschafts- bzw. Aus-Zustand übersteigen die in Anhang I Teil 2 Nummer 1 Buchstaben a und b sowie Nummer 2 Buchstaben a und b genannten geltenden Grenzwerte nicht um mehr als 0,10 Watt und
- c)
- das Ergebnis für das Spitzenluminanzverhältnis gemäß Anhang I Teil 5 liegt nicht unter 60 %.
Werden die in Nummer 1 Buchstaben a, b oder c geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so sind drei weitere Exemplare desselben Modells zu prüfen.
- 2.
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Nach Prüfung von drei weiteren Exemplaren desselben Modells wird angenommen, dass das Modell den in Anhang I genannten Anforderungen entspricht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Das Durchschnittsergebnis der letzteren drei Exemplare für die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand übersteigt die in Anhang I Teil 1 Nummern 1 und 2 genannten geltenden Grenzwerte nicht um mehr als 7 %, und
- b)
- das Durchschnittsergebnis der letzteren drei Exemplare für den Bereitschafts- bzw. Aus-Zustand übersteigt die in Anhang I Teil 2 Nummer 1 Buchstaben a und b sowie Nummer 2 Buchstaben a und b genannten geltenden Grenzwerte nicht um mehr als 0,10 Watt, und
- c)
- das Durchschnittsergebnis der letzteren drei Exemplare für das Spitzenluminanzverhältnis gemäß Anhang I Teil 5 liegt nicht unter 60 %.
Werden die in Nummer 2 Buchstaben a, b und c geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt.
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B.
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Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs I Teil 3
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die jeweils geltenden Anforderungen in Anhang I Teil 3 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c das folgende Nachprüfungsverfahren an. Vor der Durchführung des nachstehenden anwendbaren Verfahrens werden alle Netzwerk-Ports des Gerätes deaktiviert bzw. vom Netz getrennt. Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein Exemplar des Modells wie folgt: Weist das Fernsehgerät den technischen Unterlagen zufolge nur eine Art von Netzwerk-Port auf und sind zwei oder mehr Ports dieser Art verfügbar, wird einer dieser Ports zufällig ausgewählt und mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Bei mehreren drahtlosen Netzwerk-Ports derselben Art werden die anderen Drahtlos-Ports nach Möglichkeit deaktiviert. Bei mehreren drahtgebundenen Netzwerk-Ports derselben Art werden die anderen Netzwerk-Ports bei der Prüfung der Erfüllung der in Anhang I Nummer 2 festgelegten Anforderungen nach Möglichkeit deaktiviert. Ist nur ein Netzwerk-Port verfügbar, wird dieser Port mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Das Gerät wird in den Ein-Zustand versetzt. Sobald das Gerät im Ein-Zustand ordnungsgemäß arbeitet, wird es ihm ermöglicht, in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs zu treten, und die Leistungsaufnahme wird gemessen. Dann erhält das Fernsehgerät über den Netzwerk-Port ein geeignetes Auslösesignal, und es wird geprüft, ob das Fernsehgerät reaktiviert wird. Weist das Fernsehgerät den technischen Unterlagen zufolge mehr als eine Art von Netzwerk-Port auf, so wird für jede Art von Netzwerk-Port das folgende Verfahren wiederholt. Sind zwei oder mehr Netzwerk-Ports derselben Art verfügbar, wird ein Port zufällig ausgewählt und mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Ist für eine bestimmte Art von Netzwerk-Port nur ein Port verfügbar, wird dieser Port mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Nicht verwendete Drahtlos-Ports werden nach Möglichkeit deaktiviert. Bei der Prüfung der Erfüllung der in Anhang II Nummer 3 festgelegten Anforderungen werden die nicht verwendeten drahtgebundenen Netzwerk-Ports nach Möglichkeit deaktiviert. Das Gerät wird in den Ein-Zustand versetzt. Sobald das Gerät im Ein-Zustand ordnungsgemäß arbeitet, wird es ihm ermöglicht, in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs zu treten, und die Leistungsaufnahme wird gemessen. Dann erhält das Fernsehgerät über den Netzwerk-Port ein geeignetes Auslösesignal, und es wird geprüft, ob das Fernsehgerät reaktiviert wird. Teilen sich zwei oder mehr Arten (logischer) Netzwerk-Ports einen physischen Netzwerk-Port, wird dieses Verfahren für jede Art logischer Netzwerk-Ports wiederholt, wobei die anderen logischen Netzwerk-Ports vom Netzwerk logisch getrennt sind. Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wenn die Ergebnisse für jede Art von Netzwerk-Port den Grenzwert um nicht mehr als 7 % überschreiten. Ansonsten werden drei weitere Exemplare geprüft. Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wenn das Durchschnittsergebnis für jede Art von Netzwerk-Port bei den drei letzteren Prüfungen den Grenzwert um nicht mehr als 7 % überschreitet. Andernfalls wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt. Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Prüfergebnisse und andere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.- C.
- Konformitätskontrolle
Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang II beschriebene Verfahren sowie zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren an, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen; dies schließt Methoden gemäß Unterlagen ein, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
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