Präambel VO (EU) 2013/809
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- ANTRAG
- (1)
- Die Europäische Kommission ( „Kommission” ) erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung.
- (2)
- Der Antrag wurde am 3. Mai 2013 von Liaocheng City Zhonglian Industry Co. Ltd ( „Antragsteller” ) gestellt, einem ausführenden Hersteller von Trichlorisocyanursäure in der Volksrepublik China ( „VR China” ).
- 2.
- WARE
- (3)
- Die Überprüfung betrifft Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus ( „TCCA” ), auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen” bekannt, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex29336980 und ex38089420 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808942020) eingereiht werden.
- 3.
- GELTENDE MASSNAHMEN
- (4)
- Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates(2) eingeführt wurde; dementsprechend gilt für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in der VR China in die Union, darunter auch die vom Antragsteller hergestellte Ware, ein endgültiger Antidumpingzoll von 42,6 %, von dem mehrere namentlich in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannte Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.
- 4.
- BEGRÜNDUNG
- (5)
- Der Antragsteller gibt an, unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig zu sein.
- (6)
- Auch habe er die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung), nicht in die Union ausgeführt.
- (7)
- Ferner sei er mit keinem der ausführenden Hersteller der zu überprüfenden Ware, die den genannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden.
- (8)
- Vielmehr habe er erst nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung mit der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware in die Union begonnen.
- 5.
- VERFAHREN
- (9)
- Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden über den Überprüfungsantrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
- (10)
- Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichen; bei dieser Überprüfung soll die individuelle Dumpingspanne des Antragstellers berechnet und, falls Dumping vorliegt, für seine Einfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgesetzt werden. Nach Eingang des in Erwägungsgrund 15 genannten Antrags wird ermittelt, ob der Antragsteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist.
- (11)
- Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Zoll erfüllt, muss möglicherweise auch der bislang geltende Zollsatz für Einfuhren der zu überprüfenden Ware von nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 namentlich genannten Unternehmen geändert werden.
- a)
- Fragebogen
- (12)
- Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.
- b)
- Einholung von Informationen und Anhörungen
- (13)
- Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen.
- (14)
- Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
- c)
- Marktwirtschaftsbehandlung
- (15)
- Legt der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Zu diesem Zweck muss innerhalb der in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung gesetzten besonderen Frist ein ordnungsgemäß begründeter Antrag gestellt werden. Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden der VR China entsprechende Antragsformulare zusenden.
- d)
- Wahl des Marktwirtschaftslandes
- (16)
- Wenn dem Antragsteller die Marktwirtschaftsbehandlung nicht zugestanden wird, wird nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China ein geeignetes Marktwirtschaftsland herangezogen. Wie bereits im Rahmen der Untersuchung, die zu der Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus der VR China führte, beabsichtigt die Kommission, zu diesem Zweck erneut Japan heranzuziehen. Die interessierten Parteien sind eingeladen, innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.
- (17)
- Doch selbst wenn dem Antragsteller die Marktwirtschaftsbehandlung zugestanden wird, kann sich die Kommission erforderlichenfalls auf Feststellungen hinsichtlich des in einem geeigneten Marktwirtschaftsland ermittelten Normalwerts stützen, beispielsweise wenn Angaben zu Kosten oder Preisen in der VR China, die zur Ermittlung des Normalwerts benötigt werden, unzuverlässig sind und in der VR China keine zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen. Die Kommission beabsichtigt, für die Zwecke dieser Untersuchung ebenfalls Japan heranzuziehen.
- 6.
- AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
- (18)
- Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig ist nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren zu veranlassen, damit Antidumpingzölle rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung erhoben werden können, falls bei diesem Antragsteller im Rahmen der Überprüfung Dumping festgestellt wird. Die Höhe der etwaigen künftigen Zollschuld des Antragstellers lässt sich in diesem Verfahrensstadium nicht veranschlagen.
- 7.
- FRISTEN
- (19)
- Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:
- (20)
- interessierte Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, schriftlich Stellung nehmen und alle Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;
- (21)
- interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können;
- (22)
- interessierte Parteien dazu Stellung nehmen können, ob sich für den Fall, dass dem Antragsteller keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wird, Japan als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts eignet;
- (23)
- der Antragsteller einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung stellen sollte.
- (24)
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 4 gesetzten Fristen meldet.
- 8.
- MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
- (25)
- Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
- (26)
- Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Angaben gemacht hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
- (27)
- Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
- 9.
- ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
- (28)
- Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
- 10.
- VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
- (29)
- Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(3) verarbeitet.
- 11.
- ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
- (30)
- Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierte Partei ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen kann.
- (31)
- Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.
- (32)
- Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
- (2)
ABl. L 346 vom 30.12.2011, S. 6.
- (3)
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
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