Artikel 1 VO (EU) 2013/811

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten mit einer Nennleistung von höchstens 70 kW, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten mit höchstens 70 kW, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten mit höchstens 70 kW, Temperaturreglern und Solareinrichtungen und für die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
Heizgeräte, die für die Nutzung gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe, die überwiegend aus Biomasse gewonnen wurden, ausgelegt sind,
b)
Heizgeräte für feste Brennstoffe,
c)
Heizgeräte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) fallen,
d)
Heizgeräte, die Wärme ausschließlich für die Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser erzeugen,
e)
Heizgeräte zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft,
f)
Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung und einer elektrischen Höchstleistung von 50 kW oder mehr.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

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