ANHANG VIII VO (EU) 2013/811

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte. Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1)
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2)
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)
die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Artikel 5 Buchstabe b der Richtlinie 2010/30/EU (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die entsprechenden Werte in den unter Ziffer iii des genannten Artikels aufgeführten Testberichten; und
b)
die auf dem Etikett und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die angegebenen Werte, und die angegebene Energieeffizienzklasse für den Lieferanten nicht günstiger ist als die aufgrund der angegebenen Werte ermittelte Klasse; und
c)
bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 16 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)
Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung.
(4)
Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.
(5)
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 16 angegebenen Toleranzen liegt.
(6)
Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung.
(7)
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VII beschrieben werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 16 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 16

Prüftoleranzen

ParameterPrüftoleranzen
Raumheizungs-Energieeffizienz ηsDer ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten.
Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz ηwhDer ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten.
SchallleistungspegelDer ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 dB(A) übersteigen.
Klasse des TemperaturreglersDie Klasse des Temperaturreglers entspricht der für das Gerät angegebenen Klasse.
Kollektorwirkungsgrad ηcolDer ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.
Warmhalteverlust SDer ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.
Hilfsstromverbrauch QauxDer ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

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