Artikel 7 VO (EU) 2013/813
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts bei Heizgeräten und übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Ergebnisse dieser Überprüfung. Die Überprüfung muss insbesondere eine Bewertung der folgenden Punkte beinhalten:
- a)
- der Angemessenheit der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit Kältemitteln;
- b)
- des auf der Grundlage von in der Entwicklung befindlichen Messmethoden möglicherweise festzulegenden Niveaus der Ökodesign-Anforderungen für den Ausstoß von Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und Partikeln;
- c)
- der Angemessenheit der Festlegung strengerer Ökodesign-Anforderungen für die Energieeffizienz von Raumheizgeräten mit Heizkessel und Kombiheizgeräten mit Heizkessel, für den Schallleistungspegel und den Ausstoß von Stickoxiden;
- d)
- der Angemessenheit der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Heizgeräte, die eigens für die Nutzung gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt sind;
- e)
- der Gültigkeit des Wertes des Umwandlungskoeffizienten;
- f)
- der Angemessenheit einer Zertifizierung durch Dritte.
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