ANHANG V VO (EU) 2013/813

Unverbindliche Richtwerte gemäß Artikel 6

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden folgende Werte für die besten auf dem Markt verfügbaren Technologien für Heizgeräte hinsichtlich der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz, der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz, des Schallleistungspegels und des Stickoxidausstoßes ermittelt:
1.
Richtwert für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz bei Mitteltemperaturanwendung: 145 %.
2.
Richtwerte für die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz von Kombiheizgeräten:

Angegebenes Lastprofil3XSXXSXSSMLXLXXL3XL4XL
Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz35 %35 %38 %38 %75 %110 %115 %120 %130 %130 %

3.
Richtwerte im Freien für den Schallleistungspegel (LWA) von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten mit Wärmepumpe nach Wärmenennleistung:

a)
≤ 6 kW 39 dB;
b)
> 6 kW und ≤ 12 kW: 40 dB;
c)
> 12 kW und ≤ 30 kW: 41 dB;
d)
> 30 kW und ≤ 70 kW: 67 dB.

4.
Richtwerte für den Stickoxidausstoß, angegeben als Stickstoffdioxid:

a)
Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Heizkessel für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe: 14 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert;
b)
Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Heizkessel für den Einsatz flüssiger Brennstoffe: 50 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert.

Aus den Richtwerten der Nummern 1 bis 4 lässt sich nicht notwendigerweise schließen, dass eine Kombination dieser Werte von einem einzelnen Heizgerät erreicht werden kann.

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