ANHANG V VO (EU) 2013/813
Unverbindliche Richtwerte gemäß Artikel 6
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden folgende Werte für die besten auf dem Markt verfügbaren Technologien für Heizgeräte hinsichtlich der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz, der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz, des Schallleistungspegels und des Stickoxidausstoßes ermittelt:- 1.
- Richtwert für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz bei Mitteltemperaturanwendung: 145 %.
- 2.
- Richtwerte für die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz von Kombiheizgeräten:
Angegebenes Lastprofil 3XS XXS XS S M L XL XXL 3XL 4XL Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz 35 % 35 % 38 % 38 % 75 % 110 % 115 % 120 % 130 % 130 % - 3.
- Richtwerte im Freien für den Schallleistungspegel (LWA) von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten mit Wärmepumpe nach Wärmenennleistung:
- a)
- ≤ 6 kW 39 dB;
- b)
- > 6 kW und ≤ 12 kW: 40 dB;
- c)
- > 12 kW und ≤ 30 kW: 41 dB;
- d)
- > 30 kW und ≤ 70 kW: 67 dB.
- 4.
- Richtwerte für den Stickoxidausstoß, angegeben als Stickstoffdioxid:
- a)
- Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Heizkessel für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe: 14 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert;
- b)
- Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Heizkessel für den Einsatz flüssiger Brennstoffe: 50 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert.
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