Präambel VO (EU) 2013/815

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert, um den Luftverkehr in das System der EU für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten einzubeziehen.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission(3) enthält eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgegangen sind.
(3)
Diese Liste, mit der der Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber verringert werden soll, enthält Angaben darüber, welchem Mitgliedstaat ein bestimmter einzelner Luftfahrzeugbetreiber untersteht.
(4)
Die Einbeziehung eines Luftfahrzeugbetreibers in das Emissionshandelssystem der EU hängt von der Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und nicht von der Führung in der von der Kommission gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie erstellten Liste ab.
(5)
Aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 und der in Artikel 18a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG enthaltenen Kriterien für die Ermittlung des Verwaltungsmitgliedstaats eines Luftfahrzeugbetreibers sollten einige Luftfahrzeugbetreiber von Kroatien verwaltet werden.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)

ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.

(3)

ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1.

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