Artikel 4 VO (EU) 2013/82

(1) Die Ausstellungsbehörden gemäß Anhang III haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)
Sie müssen als solche von der Schweiz anerkannt sein;
b)
sie müssen sich verpflichten, die Angaben im Echtheitszeugnis zu überprüfen;
c)
sie müssen sich verpflichten, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle Informationen mitzuteilen, die zur Überprüfung der Angaben im Echtheitszeugnis, insbesondere der Zeugnisnummer und der Angaben über den Ausführer, den Empfänger, das Bestimmungsland, das Erzeugnis und das Nettogewicht, sowie des Unterzeichnungsdatums erforderlich sind.

(2) Die Kommission kann das Verzeichnis in Anhang III ändern, wenn die Anforderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt ist oder wenn die Ausstellungsbehörde einer ihrer Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

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