ANHANG VO (EU) 2013/851

Die folgenden Einträge werden in alphabetischer Reihenfolge in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 eingefügt:

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie Angabe Bedingungen für die Verwendung der Angabe Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen Nummer im EFSA Journal Nummer des Eintrags in der konsolidierten Liste, die der EFSA zur Bewertung vorgelegt wurde

Neuformuliertes alkoholfreies säuerliches Getränk mit

weniger als 1 g gärfähigem Kohlenhydrat pro 100 ml (Zucker und sonstige Kohlen-hydrate mit Ausnahme von mehrwertigen Alkoholen);

einem Calciumgehalt zwischen 0,3 und 0,8 mol pro mol Säuerungs-mittel;

Anzeige eines pH-Werts zwischen 3,7 und 4,0.

Wer zuckerhaltige säuerliche Getränke wie Soft Drinks (die typischerweise 8-12 g Zucker/100 ml enthalten) durch neuformulierte Getränke ersetzt, trägt zur Erhaltung der Minieralisierung der Zähne bei(*). Neuformulierte säuerliche Getränke dürfen nur dann mit der Angabe versehen werden, wenn sie der Beschreibung des Lebensmittels entsprechen, zu dem die Angabe gemacht wird. 2010;8(12):1884
Langsam verdauliche Stärke Beim Verzehr von Erzeugnissen mit einem hohen Gehalt an langsam verdaulicher Stärke (SDS) steigt die Blutzuckerkonzentration nach einer Mahlzeit weniger stark an als beim Verzehr von Erzeugnissen mit geringem SDS-Gehalt(**). Die Angabe darf nur bei Lebensmitteln verwendet werden, bei denen die verdaulichen Kohlenhydrate mindestens 60 % der gesamten Energieaufnahme liefern und bei denen mindestens 55 % dieser Kohlenhydrate aus verdaulicher Stärke bestehen, wobei diese zu mindestens 40 % aus SDS besteht. 2011;9(7):2292
Kakaoflavanole Kakaoflavanole fördern die Elastizität der Blutgefäße, was zum normalen Blutfluss beiträgt(***).

Die Verbraucher sind darüber zu informieren, dass die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 200 mg Kakaoflavanolen erzielt wird.

Die Angabe darf nur bei Kakaogetränken (mit Kakaopulver) oder bei dunkler Schokolade verwendet werden, die mindestens eine tägliche Aufnahme von 200 mg Kakaoflavanolen mit einem Polymerisationsgrad von 1-10 liefern.

2012;10(7):2809

Fußnote(n):

(*)

Zugelassen am 24.9.2013, für einen Zeitraum von fünf Jahren beschränkt auf die Verwendung durch GlaxoSmithKline Services Unlimited und die dazugehörigen Tochterunternehmen, GSK House, 980 Great West Road, Brentford, TW89GS, Vereinigtes Königreich.

(**)

Zugelassen am 24.9.2013, für einen Zeitraum von fünf Jahren beschränkt auf die Verwendung durch Mondelēz International group, Three Parkway North Deerfield, IL 60015, USA.

(***)

Zugelassen am 24.9.2013, für einen Zeitraum von fünf Jahren beschränkt auf die Verwendung durch Barry Callebaut Belgium nv., Aalstersestraat 122, B-9280 Lebbeke-Wieze, Belgien.

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