Artikel 2 VO (EU) 2013/861

Die Sicherheiten, die auf der Grundlage des mit der Verordnung (EU) Nr. 419/2013 eingeführten vorläufigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl

i)
mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,
ii)
mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,

mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 72230019 und 72230099 eingereiht wird,

geleistet wurden, werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, welche die endgültigen Ausgleichszölle übersteigen, werden freigegeben.

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