Präambel VO (EU) 2013/865
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 52,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008(2) sind die mit Drittländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen für Fischereierzeugnisse aufgeführt. Diese Vereinbarungen umfassen die Muster der von den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer validierten Fangbescheinigungen.
- (2)
- Die neuseeländischen Behörden haben das Layout des Musters der neuseeländischen Fangbescheinigung geändert.
- (3)
- Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
- (2)
ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5.
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