Artikel 2 VO (EU) 2013/871

Der Zoll wird erhoben auf die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2012 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfassten Einfuhren in die Union von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, aber weniger als 99,95 GHT, und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, der derzeit unter dem KN-Code ex81029600 (TARIC-Code 8102960030) eingereiht wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China.

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