Artikel 2 VO (EU) 2013/875

Artikel 1 Absatz 2 kann dahingehend geändert werden, dass ein neuer ausführender Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 12,9 % gilt, wenn der neue ausführende Hersteller in Thailand der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegt,

a)
dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. April 2011 bis 30. März 2012) nicht in die Union ausgeführt hat,
b)
dass er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in Thailand verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, und
c)
dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

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