Präambel VO (EU) 2013/885

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern(1), insbesondere auf Artikel 3 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge ist eine vorrangige Maßnahme im Sinne des Artikels 3 Buchstabe e der Richtlinie 2010/40/EU.
(2)
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2010/40/EU muss die Kommission die notwendigen Spezifikationen erlassen, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität der Einführung und des Betriebs intelligenter Verkehrssysteme (IVS) für Informationsdienste für sichere Parkplätze zu gewährleisten. Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Einführung von Informationsdiensten die Nutzung von Parkplätzen zu optimieren und den Fahrern oder den Beförderungsunternehmen die Entscheidung über Zeitpunkt und Ort des Parkens zu erleichtern.
(3)
In der Entschließung des Rates(2) über die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Straßengüterverkehr und die Bereitstellung sicherer Lkw-Parkplätze wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Sicherheit für Lkw-Fahrer zu verbessern und sichere Parkmöglichkeiten zu schaffen.
(4)
Verbindliche Ruhezeiten und Pausen können das Verhalten der Fahrer in Bezug auf die Parkplatzwahl beeinflussen. Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Einführung von Informationsdiensten die Nutzung von Parkplätzen zu optimieren und den Fahrern bzw. den Beförderungsunternehmen die Entscheidung über Zeitpunkt und Ort des Parkens zu erleichtern.
(5)
Zur Gewährleistung der EU-weiten Interoperabilität und Kontinuität der Dienste unter gleichzeitiger Wahrung der Datenschutzbestimmungen ist es wichtig, dass alle Mitgliedstaaten ein harmonisiertes und durchgängiges Konzept für die unionsweite Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge entwickeln. Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck auf technische Lösungen und Normen zurückgreifen, die in erster Linie von europäischen und/oder internationalen Normungsorganisationen bzw. Verbänden erstellt werden, damit die EU-weite Interoperabilität und Kontinuität der Dienste gewährleistet sind und den Datenschutzbestimmungen in vollem Maße Rechnung getragen wird.
(6)
Die Sicherheit und den Komfort betreffende Informationen beeinflussen die Fahrer bei der Parkplatzwahl. Angaben über die Sicherheits- und Serviceeinrichtungen eines Parkplatzes können eine Orientierungshilfe bieten.
(7)
Besteht in bestimmten Gebieten ein kontinuierlich hoher Bedarf an sicheren Parkplätzen, so sollten Lkw-Fahrer von einem besetzten Parkplatz zu einem anderen Platz innerhalb der Prioritätszone mit freien sicheren Parkplätzen umgeleitet werden, damit wildes Parken verhindert wird; die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck die „Prioritätszonen” festlegen.
(8)
Werden sichere Parkplätze durch statische Verkehrszeichen angezeigt, so sollten diese dem Wiener Übereinkommen vom 8. November 1968 entsprechen, soweit die Mitgliedstaaten es unterzeichnet haben.
(9)
In der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors(3) sind Mindeststandards für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in der gesamten Union festgelegt. Die Richtlinie beruht auf zwei Grundpfeilern des europäischen Binnenmarkts, nämlich Transparenz und fairen Wettbewerb, und ermutigt die Mitgliedstaaten, über diese Mindeststandards für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors hinauszugehen und im Rahmen ihrer politischen Maßnahmen eine breite Verwendung von Dokumenten oder — im Zusammenhang mit dieser Verordnung — Daten öffentlicher Stellen zuzulassen. In einigen Fällen werden Daten weiterverwendet werden, ohne dass eine Lizenz vereinbart wird. In anderen Fällen wird eine Lizenz erteilt werden, in der die Bedingungen für die Weiterverwendung durch den Lizenznehmer festgelegt und Fragen wie die Haftung, die ordnungsgemäße Verwendung der Daten, die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen, die Garantie der unveränderten Wiedergabe und der Quellennachweis geregelt sind. Die Rechte Dritter an geistigem Eigentum werden davon nicht berührt.
(10)
Durch Rückmeldungen liefern die Parkplatznutzer Informationen, um persönlich und anonym Hinweise für andere künftige Nutzer und die Betreiber von Lkw-Parkplätzen zu geben. Diese Informationen können zur Kontrolle des Qualitätsmanagements des Informationsdienstes und für die Bewertung verwendet werden. Die Anonymität der Rückmeldungen sollte gewährleistet werden.
(11)
Bei der Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und -Diensten werden möglicherweise personenbezogene Daten verarbeitet; dies sollte im Einklang mit dem Unionsrecht erfolgen, insbesondere gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(4) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(5). Daher sollten die Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung auf IVS-Anwendungen angewendet werden.
(12)
Die Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und -Diensten gemäß den nach Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU erlassenen Spezifikationen werden im Einklang mit dem Unionsrecht — insbesondere einschließlich der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte(6) — sowie gemäß einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geregelt.
(13)
In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.

(2)

SN 15504/10 vom 27. Oktober 2010.

(3)

ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

(4)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5)

ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(6)

ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29.

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