Artikel 4 VO (EU) 2013/886

Inhalt der Informationen

(1) Die Informationen zu den sicherheitsrelevanten Ereignissen oder Bedingungen müssen Folgendes umfassen:

a)
Ort des Ereignisses oder der Bedingungen;
b)
Kategorie des Ereignisses oder der Bedingungen gemäß Artikel 3 und, soweit angemessen, kurze Beschreibung;
c)
Ratschläge für das Fahrverhalten, soweit angemessen.

(2) Die Informationen werden nach dem Ende des Ereignisses oder der Bedingungen eingestellt und bei Änderungen des Ereignisses oder der Bedingungen geändert.

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