Artikel 4 VO (EU) 2013/886
Inhalt der Informationen
(1) Die Informationen zu den sicherheitsrelevanten Ereignissen oder Bedingungen müssen Folgendes umfassen:
- a)
- Ort des Ereignisses oder der Bedingungen;
- b)
- Kategorie des Ereignisses oder der Bedingungen gemäß Artikel 3 und, soweit angemessen, kurze Beschreibung;
- c)
- Ratschläge für das Fahrverhalten, soweit angemessen.
(2) Die Informationen werden nach dem Ende des Ereignisses oder der Bedingungen eingestellt und bei Änderungen des Ereignisses oder der Bedingungen geändert.
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