Artikel 4 VO (EU) 2013/912

Anforderungen an die Datenqualität und Rahmen für die Qualitätsberichterstattung

(1) Die Anforderungen an die Datenqualität und die standardisierten Qualitätsberichte über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sind in Anhang II festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jedes Jahr den standardisierten Qualitätsbericht gemäß den in Anhang II aufgeführten Anforderungen. Die standardisierten Qualitätsberichte werden unter Verwendung des von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Musterformulars zusammen mit der ISCED-Zuordnung der nationalen Programme und Qualifikationen übermittelt.

Der erste Bericht betrifft das Erfassungsjahr 2014 (Schuljahr/akademisches Jahr 2012/2013). Der Qualitätsbericht über die in Artikel 3 genannten Bezugszeiträume wird der Kommission bis zum 31. Januar im Jahr t + 3 vorgelegt.

(3) Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten, indem sie verschiedene Quellen wie beispielsweise Stichprobenerhebungen, administrative Daten und andere Datenquellen miteinander kombinieren.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Informationen über die Methoden und die Qualität der Daten, die aus anderen Quellen als den in Absatz 3 genannten Stichprobenerhebungen und administrativen Datenquellen stammen.

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