ANHANG II VO (EU) 2013/912

Anforderungen an die Datenqualität und standardisierte Qualitätsberichterstattung

Anforderungen an die Datenqualität

Bei den Anforderungen an die Qualität der Daten über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung wird auf den ESS(1)-Qualitätsstandard für Relevanz, Genauigkeit, Aktualität und Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohärenz Bezug genommen. Insbesondere müssen die Daten mit den in den detaillierten Leitlinien für die Unesco/OECD/Eurostat-Datenerhebung über Bildungssysteme festgelegten Definitionen und Konzepten im Einklang stehen.

Standardisierter Datenqualitätsbericht

Jedes Jahr übersendet die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten drei Monate vor Ende der Frist für die Übermittlung nach Artikel 4 Absatz 2 den standardisierten jährlichen Qualitätsbericht, der zum Teil mit den der Kommission (Eurostat) bereits vorliegenden Informationen vorab ausgefüllt ist. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) den vollständigen Qualitätsbericht nach Artikel 4 Absatz 2. Im standardisierten Datenqualitätsbericht ist auf die Einhaltung von Relevanz, Genauigkeit, Aktualität und Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohärenz einzugehen. Insbesondere wird im Datenqualitätsbericht angegeben, inwieweit die in den detaillierten Leitlinien für die Unesco/OECD/Eurostat-Datenerhebung über Bildungssysteme festgelegten Definitionen und Konzepte berücksichtigt wurden. Abweichungen von den in den detaillierten Leitlinien für die Unesco/OECD/Eurostat-Datenerhebung über Bildungssysteme festgelegten Definitionen und Konzepten werden dokumentiert, erläutert und, wenn möglich, quantifiziert. Die Mitgliedstaaten übermitteln insbesondere eine Beschreibung der für die Variablen verwendeten Quellen, wie in Anhang I dargelegt; ferner wird die Anwendung von Schätzungen und Revisionen für die Tabellen und Aufschlüsselungen klar angegeben.

Fußnote(n):

(1)

Europäisches Statistisches System.

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