Präambel VO (EU) 2013/917

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010(2) ( „angefochtene Verordnung” ) führte der Rat endgültige Ausgleichszölle zwischen 42,34 EUR/t und 139,70 EUR/t auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten ein.
(2)
Am 6. Dezember 2010 reichte der mitarbeitende ausführende Hersteller in Pakistan, Novatex Ltd ( „Novatex” oder „betroffenes Unternehmen” ), eine Klage beim Gericht der Union ein, mit der das Unternehmen die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung beantragte, soweit sie auf die Klägerin Anwendung fand(3).
(3)
Am 11. Oktober 2012 stellte das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache T-556/10 ( „EuG-Urteil” ) fest, dass durch die Nichtberücksichtigung der Zahl, die sich aus der Änderung von Zeile 74 der Einkommensteuererklärung des betroffenen Unternehmens für das Steuerjahr 2008 ergab, durch Kommission und Rat und den daraus resultierenden Fehler die Rechtmäßigkeit des Artikels 1 der angefochtenen Verordnung beeinträchtigt wurde, soweit der vom Rat festgesetzte endgültige Ausgleichszoll den Zoll übersteigt, der ohne den Fehler anwendbar gewesen wäre. Daher erklärte das Gericht Artikel 1 der angefochtenen Verordnung, soweit Novatex betroffen war, für nichtig, soweit der endgültige Ausgleichszoll den Zoll übersteigt, der ohne den Fehler anwendbar gewesen wäre.
(4)
Das Gericht stellte in der Rechtssache T2/95(4) fest, dass die Nichtigerklärung einer Phase in einem mehrphasigen Verwaltungsverfahren nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge hat. Dieses Antisubventionsverfahren ist ein Beispiel für ein solches mehrphasiges Verfahren. Daher zieht die Nichtigerklärung eines Teils der angefochtenen Verordnung nicht die Nichtigkeit des gesamten vor ihrem Erlass durchgeführten Verfahrens nach sich. Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Organe der Union zudem verpflichtet, dem EuG-Urteil nachzukommen. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, die angefochtene Verordnung nur in den Punkten zu heilen, die zu ihrer teilweisen Nichtigerklärung geführt hatten, und die nicht angefochtenen Teile, die durch das EuG-Urteil nicht berührt werden, unverändert zu lassen. Es ist darauf hinzuweisen, dass alle anderen Feststellungen der angefochtenen Verordnung gültig bleiben.
(5)
Im Anschluss an das EuG-Urteil nahm die Kommission am 17. Mai 2013 die Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Pakistan teilweise wieder auf (im Folgenden „die Bekanntmachung” )(5). Die Wiederaufnahme beschränkte sich auf die Umsetzung des EuG-Urteils, soweit Novatex betroffen ist.
(6)
Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Verwender und Rohstofflieferanten, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die teilweise Wiederaufnahme der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Keine interessierte Partei beantragte eine Anhörung.
(7)
Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines geänderten endgültigen Ausgleichszolls für Novatex empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
B.
UMSETZUNG DES URTEILS DES GERICHTS
1.
Vorbemerkung
(8)
Bekanntlich gründet die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung darauf, dass die Kommission und der Rat die Tatsache hätten berücksichtigen müssen, dass Zeile 74 der Einkommensteuererklärung des betroffenen Unternehmens für das Steuerjahr 2008 geändert worden war.
2.
Stellungnahmen interessierter Parteien
(9)
Das betroffene Unternehmen äußerte sich im Rahmen der geltenden Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen dahin gehend, dass nach dem EuG-Urteil der endgültige Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Pakistan in die Union um 1,02 % gesenkt werden sollte. Novatex führte des Weiteren an, dass der für Novatex geltende Ausgleichszoll mit Wirkung vom 1. Juni 2010 (dem angeblichen Datum des Inkrafttretens des vorläufigen Zolls) auf 4,1 % oder 35,39 EUR/t festgesetzt werden sollte.
(10)
Es gingen keine weiteren inhaltlich relevanten Stellungnahmen zur teilweisen Wiederaufnahme ein.
3.
Analyse der Stellungnahmen
(11)
Nach einer Analyse der oben genannten Stellungnahmen wird bestätigt, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung in Bezug auf Novatex, soweit der endgültige Ausgleichszoll den Zoll übersteigt, der ohne den vom Gericht festgestellten Fehler anwendbar gewesen wäre, nicht die Nichtigkeit des gesamten vor dem Erlass jener Verordnung durchgeführten Verfahrens nach sich ziehen sollte.
(12)
Unter Berücksichtigung der geänderten Zeile 74 der Einkommensteuererklärung des Unternehmens ergibt die Neuberechnung des Ausgleichszollsatzes für Novatex in der Tat einen berichtigten Betrag von 35,39 EUR/t.
(13)
Der geänderte Zollsatz sollte tatsächlich rückwirkend angewandt werden, das heißt ab dem Datum des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnung.
4.
Schlussfolgerung
(14)
Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen und nach ihrer Analyse wird daher der Schluss gezogen, dass die Umsetzung des EuG-Urteils so erfolgen sollte, dass der für Novatex geltende Ausgleichszoll geändert wird, und zwar durch eine Herabsetzung von 44,02 EUR/t auf 35,39 EUR/t. Da Novatex im Untersuchungszeitraum der einzige ausführende Hersteller der betroffenen Ware in Pakistan war, gilt dieser geänderte Zollsatz für alle Einfuhren aus Pakistan. Der geänderte Zollsatz sollte rückwirkend angewandt werden, das heißt ab dem Datum des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnung. Wie jedoch in Artikel 2 jener Verordnung festgelegt, können die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 473/2010 der Kommission(6) eingeführten vorläufigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren aus Pakistan, nur in Höhe des Betrags des Ausgleichszolls in Höhe von 35,39 EUR/t endgültig vereinnahmt werden, der infolge der vorliegenden Änderung des Artikels 1 der angefochtenen Verordnung eingeführt wird. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Ausgleichszoll übersteigen sollten freigegeben werden. Aus Gründen der Transparenz sollte weiterhin klargestellt werden, dass die Verordnung (EU) Nr. 473/2010 am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten ist, das heißt am 2. Juni 2010 (und nicht am 1. Juni 2010 wie von Novatex angegeben).
(15)
Die Zollbehörden sollten angewiesen werden, in Bezug auf die betreffenden Einfuhren im Einklang mit den geltenden Zollvorschriften den den Betrag von 35,39 EUR/t übersteigenden Teil der entrichteten Zölle zu erstatten.
C.
UNTERRICHTUNG
(16)
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage das EuG-Urteil umgesetzt werden sollte. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei die in Artikel 30 Absatz 5 der Grundverordnung vorgeschriebene Frist von 10 Tagen Anwendung fand.
(17)
Es gingen keine relevanten Stellungnahmen ein.
D.
ÄNDERUNG DER MASSNAHMEN
(18)
In Anbetracht der Ergebnisse der teilweisen Wiederaufnahme erscheint es angezeigt, den für die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Pakistan geltenden Ausgleichszoll auf 35,39 EUR/t zu senken.
(19)
Dieses Verfahren hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, zu dem die mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Maßnahmen außer Kraft treten, d. h. am 30. September 2015 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 des Rates vom 27. September 2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten (ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 10).

(3)

Rechtssache T-556/10 Novatex Ltd/Rat der Europäischen Union.

(4)

Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 1998 II-3939.

(5)

ABl. C 138 vom 17.5.2013, S. 32.

(6)

Verordnung (EU) Nr. 473/2010 der Kommission vom 31. Mai 2010 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten (ABl. L 134 vom 1.6.2010, S. 25).

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