Präambel VO (EU) 2013/92
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Zum einen bemerkten und meldeten die portugiesischen Fischereibehörden nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012 der Kommission vom 30. Juli 2012 über Abzüge von den Fangquoten für 2012 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in vorangegangenen Jahren(2) einen Fehler in den Meldungen der von Spanien in Portugal angelandeten Fänge.
- (2)
- Auf entsprechende Nachfrage bestätigten und berichtigten die spanischen Fischereibehörden den Meldefehler.
- (3)
- Nach der Berichtigung hat sich gezeigt, dass die für 2011 geltenden portugiesischen Quoten für Kabeljau im NAFO-Gebiet 3M (COD/N3M), für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO (GHL/N3LMNO), für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3LN (RED/N3LN) und in EU- und internationalen Gewässern des Gebiets V, internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV (RED/51214D) nicht überschritten wurden.
- (4)
- Demzufolge sind die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012 festgesetzten Abzüge von den portugiesischen Fangquoten für 2012 hinfällig.
- (5)
- Zum zweiten gibt die Verordnung (EU) Nr. 1225/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2011 und 2012(3) für die Bestände von Roter Fleckbrasse in EU- und internationalen Gewässern des Gebiets IX (SBR/09-) vor, dass höchstens 8 % in den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII (SBR/*678-) gefischt werden dürfen.
- (6)
- Im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Anhebung der Fangquoten für 2011 um die 2010 nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen(4) wurde die spanische Quote für Rote Fleckbrasse in EU- und internationalen Gewässern des Gebiets IX (SBR/09-) von 614 auf 684 Tonnen angehoben.
- (7)
- Nach einem am 2. August 2011 vereinbarten Tausch mit Portugal wurden der spanischen Quote für diesen Bestand für 2011 weitere 30 Tonnen hinzugefügt.
- (8)
- 2011 belief sich die endgültig angepasste Fangquote Spaniens für Rote Fleckbrasse in EU- und internationalen Gewässern des Gebiets IX (SBR/09-) auf 714 Tonnen, wovon Spanien höchstens 57,12 Tonnen Rote Fleckbrasse, das entspricht 8 %, in EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII (SBR/*678-) fischen durfte. Diese Menge hätte bei der Festsetzung der endgültigen Quote Spaniens für SBR/*678- berücksichtigt und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012 abgezogen werden müssen.
- (9)
- Der an der spanischen Quote für SBR/*678- vorgenommene Abzug sollte daher entsprechend verringert werden.
- (10)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012 sollte deshalb entsprechend geändert werden, und die Änderungen sollten rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
- (2)
ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 52.
- (3)
ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 1.
- (4)
ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 2.
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