Präambel VO (EU) 2013/922
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss des Rates 2012/734/EU vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV)(1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Durch den Beschluss 2012/734/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen” ). Gemäß dem Beschluss 2012/734/EU soll das Abkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen wird seit dem 1. August 2013 vorläufig angewendet.
- (2)
- Anhang I Anlage 2 des Abkommens betrifft die Einfuhrzollkontingente der Europäischen Union für Erzeugnisse mit Ursprung in Zentralamerika. Ein Zollkontingent ist ausschließlich Nicaragua vorbehalten. Daher ist für diese Erzeugnisse ein Zollkontingent zu eröffnen. Das Zollkontingent sollte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) nach dem Windhundverfahren verwaltet werden. Um die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollzugeständnisse nutzen zu können, sollte den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen entsprechend dem Abkommen ein Ursprungsnachweis beigefügt werden.
- (3)
- Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission(4), enthält neue KN-Codes, die sich von den im Abkommen aufgeführten Codes unterscheiden. Die neuen Codes sollten daher im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.
- (4)
- Da das Abkommen ab dem 1. August 2013 gilt, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 1.
- (2)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
- (3)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
- (4)
ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1.
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