Präambel VO (EU) 2013/934
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003(1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 69 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 142 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 914/2013 der Kommission(2) wurden für 2013 die Obergrenzen für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt.
- (2)
- Griechenland hat in den Jahren 2010, 2011 und 2012 von der Möglichkeit gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch gemacht. Daher wurde für jedes dieser Jahre eine Obergrenze für die besondere Stützung gemäß Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt.
- (3)
- Im Juli 2012 beschloss Griechenland, auch im Jahr 2013 von der Möglichkeit gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch zu machen. Wegen eines Missverständnisses bei der Mitteilung dieses Beschlusses wurden die für die Obergrenze 2013 festzusetzenden Beträge jedoch nicht in die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 914/2013 aufgenommen.
- (4)
- Da Griechenland beschlossen hat, die besondere Stützung im Kalenderjahr 2013 ohne Änderung der Beträge fortzusetzen, die Griechenland für die Finanzierung der betreffenden Stützungsmaßnahmen, die 2012 durchgeführt wurden, mitgeteilt hat, sollte die Obergrenze für 2013 festgesetzt werden.
- (5)
- Aus Gründen der Klarheit sollte die Obergrenze veröffentlicht werden, die sich aus den von Griechenland für die betreffenden Maßnahmen im Jahr 2013 zugeteilten Beträgen ergibt.
- (6)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 929/2013 der Kommission(3) wurden die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Obergrenzen in Bezug auf Luxemburg und Malta geändert. Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 914/2013 sollte entsprechend geändert werden.
- (7)
- Kroatien hat der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Beschluss notifiziert, einen bestimmten Prozentsatz der in Artikel 104 Absatz 4 und in Artikel 112 Absatz 5 der genannten Verordnung festgesetzten Obergrenzen für die Zahlungen für Schaf- und Ziegenfleisch bzw. für die Zahlungen für Rindfleisch zu verwenden. Daher sollten die jeweiligen Obergrenzen für die Schaf- und Ziegenprämie, die zusätzliche Schaf- und Ziegenprämie sowie die Mutterkuhprämie festgesetzt werden.
- (8)
- Gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beschloss Kroatien vor seinem Beitritt, die in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii derselben Verordnung vorgesehene besondere Stützung für den Milchsektor anzuwenden, und teilte der Kommission seinen Beschluss mit. Der Beschluss steht im Einklang mit der in Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Grenze. Die Kommission sollte die betreffende Obergrenze festsetzen.
- (9)
- Kroatien wendet die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 an. Aus Gründen der Klarheit sollte für 2013 die Obergrenze für die Betriebsprämienregelung für Kroatien veröffentlicht werden, die sich aus dem Abzug der für die Zahlungen gemäß den Artikeln 52, 53 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Obergrenzen von den in Anhang VIII der genannten Verordnung festgesetzten Obergrenzen ergibt.
- (10)
- Die Anhänge I bis V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 914/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (11)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 914/2013 der Kommission von 23. September 2013 zur Festsetzung der Obergrenzen für 2013 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (ABl. L 252 vom 24.9.2013, S. 14).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 929/2013 der Kommission vom 26. September 2013 zur Änderung von Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 255 vom 27.9.2013, S. 5)
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