ANHANG VO (EU) 2013/945

Common Name

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs(1) Zeitpunkt der Genehmigung Genehmigung befristet bis Produktart Sonderbestimmungen(2)
Cypermethrin

Cypermethrin cis:trans/40:60

IUPAC-Bezeichnung:

(RS)-α-cyano-3phenoxybenzyl-(1RS)-cis,trans-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

EG-Nr.: 257-842-9

CAS-Nr.: 52315-07-8

920 g/kg 1. Juni 2015 31. Mai 2025 8

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf EU-Ebene jedoch nicht berücksichtigt werden.

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.
Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festgelegt. Wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet.
2.
Es werden geeignete Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz des Bodens und der aquatischen Systeme getroffen. Im Einzelnen:

a)
Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass die industrielle Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne stattfinden muss, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direkte Einträge in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.
b)
Produkte dürfen nur dann zur industriellen Behandlung von dem Wetter ausgesetzten Holz durch Eintauchen oder Besprühen zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen werden kann, dass das betreffende Produkt, gegebenenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, keine unannehmbaren Risiken darstellt.
c)
Produkte dürfen nur dann zur Behandlung von Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser oder zur Behandlung von Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser vorgesehen ist, zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen werden kann, dass das betreffende Produkt, gegebenenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, keine unannehmbaren Risiken darstellt.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

(2)

Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm

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