Präambel VO (EU) 2013/946
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003(1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfolgen die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Stützungsregelungen zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres. Gemäß Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung kann die Kommission jedoch Vorschüsse vorsehen.
- (2)
- Durch ungünstige Witterungsbedingungen in Europa mit einem sehr strengen Winter und Niederschlägen, die in mehreren Mitgliedstaaten zu schweren Überschwemmungen geführt haben, ist die Erzeugung von Kulturpflanzen und Futtermitteln 2013 schwer geschädigt worden. Daher sind die Betriebsinhaber, insbesondere die Rinderhalter, mit ernsten finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert. Diese Schwierigkeiten werden noch verschärft durch die Auswirkungen der anhaltenden Finanzkrise, die bei vielen Betriebsinhabern zu ernsten Liquiditätsengpässen geführt haben. Zur Verbesserung der Situation sollten die Betriebsinhaber Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % der Zahlungen im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Stützungsregelungen erhalten können. Bei den in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zahlungen für Rindfleisch sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Vorschüsse gemäß Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission(2) auf bis zu 80 % der Zahlung zu erhöhen.
- (3)
- Damit die Vorschüsse zulasten des Haushaltsjahres 2014 verbucht werden, sollten sie ab dem 16. Oktober 2013 geleistet werden. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung müssen jedoch die Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor der Zahlung der Vorschüsse geprüft werden.
- (4)
- Gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates(3) kann der Rat den Anpassungssatz für die Direktzahlungen bis zum 1. Dezember auf Vorschlag der Kommission anpassen, wenn ihm neue Erkenntnisse vorliegen. Folglich ist der letztendlich angewandte Anpassungssatz der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 am 16. Oktober 2013 möglicherweise noch nicht bekannt. Daher sollten die höchstzulässigen Vorschüsse, die gezahlt werden können, als Prozentsatz der Direktzahlungen vor der Anpassung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt werden. Bei der endgültigen Zahlung nach dem 1. Dezember 2013 wird die zu dem Zeitpunkt geltende endgültige Anpassungsrate der Haushaltsdisziplin berücksichtigt werden.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).
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