Artikel 101 UZK (VO (EU) 2013/952)
Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
(1) Der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird von den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 87 als entstanden gilt, festgesetzt, sobald die erforderlichen Angaben vorliegen.
(2) Unbeschadet des Artikels 48 können die Zollbehörden den vom Anmelder bestimmten Betrag der zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anerkennen.
(3) Ergibt der zu entrichtenden Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben keine ganze Zahl, so kann der Betrag gerundet werden.
Wird der Betrag gemäß Unterabsatz 1 in Euro ausgedrückt, so darf der Betrag höchstens auf die nächste ganze Zahl auf- oder abgerundet werden.
Ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, kann entweder die Bestimmungen des Unterabsatzes 2 sinngemäß anwenden oder von diesem Unterabsatz abweichen, sofern die Regeln für das Runden keine höheren finanziellen Auswirkungen als die Bestimmungen des Unterabsatzes 2 haben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.