Artikel 11 UZK (VO (EU) 2013/952)

Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Zollbehörde für die Registrierung gemäß Artikel 9 zuständig ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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