Artikel 110 UZK (VO (EU) 2013/952)
Zahlungsaufschub
Die Zollbehörden bewilligen dem Beteiligten auf Antrag gegen Leistung einer Sicherheit einen Zahlungsaufschub in folgender Form:
- a)
- einzeln für jeden nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 105 Absatz 4 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag,
- b)
- global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer von den Zollbehörden festzusetzenden Frist von höchstens 31 Tagen,
- c)
- global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.
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