Artikel 118 UZK (VO (EU) 2013/952)
Schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen
(1) Die Einfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, wenn die Mitteilung der Zollschuld Waren betrifft, die vom Einführer zurückgewiesen wurden, weil sie zum Zeitpunkt der Überlassung schadhaft waren oder nicht den Bedingungen des Vertrags entsprachen, der Grundlage für die Einfuhr dieser Waren war.
Schadhaften Waren gleichgestellt sind Waren, die vor der Überlassung beschädigt worden sind.
(2) Die Erstattung oder der Erlass wird ungeachtet des Ansatzes 3 gewährt, sofern die Waren nicht verwendet oder gebraucht wurden – es sei denn, es konnte erst nach Beginn der Verwendung festgestellt werden, dass sie schadhaft sind oder nicht den Vertragsbedingungen entsprechen – und sofern sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
(3) Die Erstattung oder der Erlass werden nicht gewährt, falls:
- a)
- die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereits in ein besonderes Verfahren zu Versuchszwecken übergeführt worden waren, es sei denn, dass nachweislich die Schadhaftigkeit dieser Waren oder ihre Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen bei den Versuchen normalerweise nicht festgestellt werden konnte,
- b)
- die Schadhaftigkeit der Waren bei der Festlegung der Bedingungen – insbesondere der preislichen Bedingungen – des Vertrages berücksichtigt worden war, bevor die Waren in das Zollverfahren übergeführt worden sind, aufgrund dessen die Zollschuld entstanden ist, oder
- c)
- die Waren vom Antragsteller nach der Feststellung der Schadhaftigkeit oder der Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen verkauft worden sind.
(4) Anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union bewilligen die Zollbehörden auf Antrag der betroffenen Person, dass die Waren in die aktive Veredelung – auch zur Zerstörung –, den externen Versand, das Zolllager oder die Freizone übergeführt werden.
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