Artikel 122 UZK (VO (EU) 2013/952)
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die für die Kommission geltenden Regeln für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 und insbesondere für Folgendes festgelegt werden:
- a)
- die Bedingungen für die Annahme der Akte,
- b)
- die Frist für den Erlass einer Entscheidung und die Aussetzung dieser Frist,
- c)
- die Mitteilung der von der Kommission in Aussicht genommenen Begründung ihrer Entscheidung – bevor eine für die betreffende Person nachteilige Entscheidung getroffen wird,
- d)
- die Mitteilung der Entscheidung,
- e)
- die Folgen des Ausbleibens einer Entscheidung oder der Nichtmitteilung der Entscheidung.
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