Artikel 127 UZK (VO (EU) 2013/952)
Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
(1) Für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ist eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben.
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht
- a)
- für Beförderungsmittel und die darauf beförderten Waren, die die Gewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union lediglich ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet durchqueren, und
- b)
- in anderen durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend begründeten oder in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen.
(3) Die summarische Eingangsanmeldung ist innerhalb einer bestimmten Frist, bevor die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, bei der ersten Eingangszollstelle abzugeben.
Die Zollbehörden können zulassen, dass die summarische Eingangsanmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese andere Stelle der ersten Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.
(4) Die summarische Eingangsanmeldung ist vom Beförderer abzugeben.
Ungeachtet der Verpflichtungen des Beförderers kann die summarische Eingangsanmeldung stattdessen von einer der folgenden Personen abgegeben werden:
- a)
- vom Einführer oder Empfänger oder einer anderen Person, in deren Namen oder für deren Rechnung der Beförderer handelt,
- b)
- von jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der Eingangszollstelle gestellen zu lassen.
(5) Die summarische Eingangsanmeldung enthält alle Angaben, die für eine Risikoanalyse zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit erforderlich sind.
(6) In bestimmten Fällen, wenn nicht alle in Absatz 5 genannten Angaben von den in Absatz 4 genannten Personen zu erlangen sind, können andere Personen, die über diese Angaben und angemessene Rechte zu ihrer Bereitstellung verfügen, verpflichtet werden, diese Angaben vorzulegen.
(7) Die Zollbehörden können akzeptieren, dass auch Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung verwendet werden, sofern diese Systeme die für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und diese Angaben innerhalb einer bestimmten Frist vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union vorliegen.
(8) Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung die Abgabe einer Mitteilung und den eigenen Zugriff auf die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung im Computersystem des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.