Artikel 132 UZK (VO (EU) 2013/952)
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
- a)
- die Verfahrensregeln für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127,
- b)
- die Verfahrensregeln und die Vorlage der Angaben im Zusammenhang mit der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen gemäß Artikel 127 Absatz 6,
- c)
- die Frist gemäß Artikel 128, innerhalb deren eine Risikoanalyse durchzuführen ist und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind,
- d)
- die Verfahrensregeln für die Änderung der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 129 Absatz 1,
- e)
- die Verfahrensregeln für die Ungültigerklärung der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 129 Absatz 2 unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Eingangs der Waren.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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