Artikel 148 UZK (VO (EU) 2013/952)

Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern

(1) Für den Betrieb von Verwahrungslagern ist eine Bewilligung der Zollbehörden erforderlich. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Lagerstätte von der Zollbehörde selbst betrieben wird.

Die Bedingungen, unter denen der Betrieb der Verwahrungslager bewilligt wird, werden in der Bewilligung festgelegt.

(2) Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Sie sind im Zollgebiet der Union ansässig.
b)
Sie bieten die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr. Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen diese Voraussetzung erfüllt, sofern dem Betrieb der Verwahrungslager bei der Zulassung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a Rechnung getragen wird.
c)
Sie leisten eine Sicherheit nach Artikel 89.

Wird eine Gesamtsicherheit geleistet, so wird die Einhaltung der mit dieser Sicherheitsleistung verbundenen Verpflichtungen durch eine angemessene Prüfung überwacht.

(3) Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur dann erteilt, wenn die Zollbehörden die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand ausüben können, der nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Bedürfnis steht.

(4) Der Bewilligungsinhaber führt geeignete Aufzeichnungen in einer von den Zollbehörden genehmigten Form.

Die Aufzeichnungen enthalten die Informationen und Angaben, die den Zollbehörden die Überwachung der Verwahrungslager ermöglichen, dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung verwahrten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.

Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen die Verpflichtung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erfüllt, sofern seine Aufzeichnungen für die Zwecke des Verfahrens der vorübergehenden Verwahrung geeignet sind.

(5) Die Zollbehörden können dem Bewilligungsinhaber bewilligen, die in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren von einer Lagerstätte in eine andere zu befördern, sofern das Betrugsrisiko hierdurch nicht steigt, d. h.:

a)
diese Beförderung erfolgt unter der Verantwortung ein und derselben Zollbehörde,
b)
diese Beförderung ist Gegenstand nur einer Bewilligung, die einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen erteilt worden ist oder
c)
in anderen Fällen einer Beförderung.

(6) Sofern ein wirtschaftlicher Bedarf besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die Lagerung von Unionswaren in einem Verwahrungslager bewilligen. Diese Waren werden nicht als Waren in der vorübergehenden Verwahrung betrachtet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.