Artikel 169 UZK (VO (EU) 2013/952)
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für die Abgabe
- a)
- der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166,
- b)
- der ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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