Artikel 17 UZK (VO (EU) 2013/952)
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung der in Artikel 16 Absatz 1 genannten elektronischen Systeme fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.